132. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 13./14. Februar 2007

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die im kirchlichen Arbeitsvertragsrecht übernommene Umstellung auf das TVöD-System bedarf einer kirchenspezifischen Gestaltung in ihren Grundlagen. In drei dieser Bereiche steht die Bayer. Regional-KODA derzeit in Verhandlungen.

I. Tarifliche Grundlagen

1. Ablehnung einer Kinderkomponente durch die Dienstgeberseite: Anrufung des Vermittlungsausschusses

Die Frage, ob im kirchlichen Arbeitsvertragsrecht in Bayern der durch die Übernahme des TVöD-Systems beschlossene Wegfall kinderbezogener Entgeltbestandteile rückgängig gemacht werden soll, wurde seit Übernahme des TVöD-Systems in das ABD von Mitabeiterseite in die Diskussion und Verhandlungen eingebracht. Die Dienstgeberseite teilte nun mit, dass sie einer Neueinführung einer Kinderkomponente nicht zustimmen wolle.
Die Argumente pro und contra werden demnächst im KODA-Kompass von Dienstgeber- und Mitarbeiterseite dargestellt.

Die Mitarbeiterseite, die in den letzten Monaten ihre Argumente für einen kirchengemäßen Weg in Form eines kostenneutralen Solidarmodells eingebracht hatte, stellte trotzdem ihren Antrag zur Abstimmung. Da der Antrag die erforderliche Hälfte der Stimmen erreicht hat, wurde von der Mitarbeiterseite der Vermittlungsausschuss angerufen.

Damit soll unter Hinzuziehung externer Dritter unter Vorsitz von Dr. Staudacher ein Vermittlungsvorschlag erarbeitet werden, der im Anschluss der Vollversammlung der Bayer. Regonal-KODA als Beschlussvorlage vorgelegt werden soll.

2. Zukünftiger Referenztarifvertrag für die Bayer. Regonal-KODA

a) Erklärung der Freisinger Bischofskonferenz

Mit der Umgestaltung des Tarifrechts des Öffentlichen Dienstes wurde der sog. Grundlagenbeschluss der Freisinger Bischofskonferenz von 1995 hinfällig. Dieser beinhaltete einen Handlungsauftrag an die Bayer. Regonal-KODA; allerdings konnte deshalb kein subjektives Recht für den einzelnen Mitarbeiter daraus abgeleitet werden. Dieser Auftrag der Bischöfe war auch außerhalb des Arbeitsvertragsrechtes als Art Präambel angesiedelt.

Die Vollversammlung fasste deshalb einen Empfehlungsbeschluss für eine neue „Erklärung der Freisinger Bischofskonferenz“, mit der die weitere Ausgestaltung des ABD als einheitliches, regionales und eigenständiges kirchliches Arbeitsvertragsrecht auf der Grundlage der Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern befürwortet wird. Diese Erklärung wird – sofern sie von den bayerischen Bischöfen auf der Frühjahrskonferenz der Freisinger Bischofskonferenz übernommen wird –nicht Bestandteil des kirchlichen Arbeitsvertragsrechtes, sondern behält den Charakter einer „Erklärung“.

b) Grundsatzbeschluss bzw. Präambel der Bayer. Regonal-KODA

Die Bayer. Regonal-KODA einigte sich in 1. Lesung auf eine Grundsatzregelung, mit der eine Orientierung am TVöD in der Fassung VkA in Zukunft für das kirchliche Arbeitsvertragsrecht in Bayern erfolgen soll; soweit andere Tarifverträge im Öffentlichen Dienst im Freistaat Bayern passend sind, können diese ebenfalls als weitere Grundlage herangezogen werden. Für Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft soll allerdings eine Orientierung an den Regelungen für Lehrkräfte im Freistaat Bayern erfolgen.

Die Bayer. Regonal-KODA stimmte darin überein, dass die Zeit der „Übernahme“ mit der Neugestaltung des ABD abgeschlossen ist und deshalb der neue Grundsatzbeschluss/die Präambel an die Stelle der bisherigen Übernahme-beschlüsse treten soll. Diese Präambel soll dabei deutlich machen, dass eine enge Anbindung an das System des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern Ziel der KODA war und ist, soweit nicht kirchenspezifische Gründe dem entgegenstehen.

Die abschließende 2. Lesung soll auf der 133. Vollversammlung im Mai erfolgen, auf der auch die damit verbundenen Beschlüsse – Entgeltbezugsgröße VkA-Tarif, Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 – 15, Auswirkungen auf übergeleitete MitarbeiterInnen – gefasst werden sollen.

c) Einmalzahlung 2007

Die Einmalzahlung 2007 wird nach derzeitiger Rechtslage in zwei Raten April und September in Höhe von je 150.- € ausbezahlt. Von Mitarbeiterseite wurde vorgeschlagen, die Einmalzahlung im April wie vorgesehen an alle MitarbeiterInnen auszubezahlen, die 2. Rate im September aber – in sich kostenneutral – sozial gestaffelt. Auf der Vollversammlung im Mai 2007 soll darüber eine einvernehmliche Regelung gefunden werden.

3. Leistungsentgelt

Die Mitarbeiterseite berichtete aus ihrer internen Arbeitsgruppe, v.a. aber über das Treffen mit den Vertretern der bayer. DiAGen. Da die Ausgestaltung zum Leistungsentgelt vorwiegend auf betrieblicher Ebene erfolgen soll, ist eine Einbindung dieser Ebene erforderlich.
Die Dienstgeberseite wird sich auf einem eigenen Studientag Ende März mit dieser Thematik beschäftigen. Die gemeinsame Arbeitsgruppe aus Dienstgeber- und Mitarbeitervertretern wird ebenfalls im März ihre Arbeit aufnehmen.

II. Beschlussmaterien

4. Regelung zur Aufnahme kirchenspezifischer Bestandteile in die Arbeitsverträge der bayerischen (Erz-)Diözesen

Die Richtlinie zur Vereinheitlichung der Arbeitsverträge bedurfte – nicht nur wegen der Neuregelung aufgrund des TVöD-Systems – einer Überarbeitung. Man kam überein, alle die Passagen zu streichen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (vorwiegend aufgrund des Nachweisgesetzes) Bestandteil eines Arbeitsvertrages sein müssen. Diese bedürfen keiner Absicherung durch das ABD.

In Zukunft sollen nur noch die kirchenspezifischen Bestandteile, die in allen kirchlichen Arbeitsverträgen enthalten sein müssen, in der Richtlinie aufgeführt werden. Aus diesem Grund kam es auch zu einer Umbenennung der bisherigen „Richtlinie zur Vereinheitlichung der Arbeitsverträge“ in „Regelung zur Aufnahme kirchenspezifischer Bestandteile in die Arbeitsverträge der bayerischen (Erz-)Diözesen“.

5. Sabbatjahrregelung

Die Sabbatjahrregelung wurde redaktionell der neuen TVöD-Diktion angepasst.

6. Erweiterung des Begriffes „Qualifizierung“ um den Tatbestand „religiöse Qualifizierung“

Art. 9 Grundordnung legt fest, dass der Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung neben den fachlichen Erfordernissen „genauso die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes“ umfasst, so dass auch „Fragen des Glaubens und der Wertorientierung sowie die Bewältigung der spezifischen Belastung der einzelnen Dienste angemessen berücksichtigt werden.“ Die Übernahme der TVöD-Struktur hat zu dem neuen Begriff „Qualifizierung“ geführt, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Öffentlichen Dienst die Erhaltungsqualifizierung, die Fort- und Weiterbildung, die Wiedereinstiegsqualifizierung und die Umschulung umfasst. Um Art. 9 GO gerecht zu werden, wurde die Begriffsdefinition von „Qualifizierung“ um einen Buchstaben e) in § 5 ABD „religiöse Qualifizierung“ erweitert.

7. Vergütung für Pfarrhelfer: Ergänzung der Anlagen 2 K und 4 K

Im pastoralen Dienst in der Diözese Augsburg gibt es die Gruppe der Pfarrhelferinnen/Pfarrhelfer, die einen ähnlichen Aufgabenbereich wie die Seelsorgehelferinnen/Seelsorgehelfer in München ausübt. Diese Gruppe ist bei der Erarbeitung der Anlagen 2 K und 4 K im Rahmen der Überleitung noch nicht berücksichtigt worden. Dies wurde durch die Beschlussfassung nachgeholt.

Mit der Regelung der vorläufigen Zuordnung ist keine Festschreibung der dort festgelegten Entgeltgruppen für die Zukunft getroffen worden.

8. Überführung des Tarifvertrages für die KraftfahrerInnen des Bundes in das ABD

Der Tarifvertrag KraftfahrerInnen des Bundes wurde – angepasst auf die kirchenspezifischen Verhältnisse – als eigene Regelung in das ABD übernommen.

Ausdrücklich wurde festgehalten, dass KraftfahrerInnen in den bayerischen Diözesen, die als Verwaltungsangestellte eingestellt worden sind, weiterhin als solche behandelt werden.

9. Besitzstandszulage für Kinder: Ergänzung von § 11 RÜÜ

§ 11 Abs. 1 Satz 4 wurde um zwei Tatbestände, geregelt unter Buchstaben c) und d), ergänzt. Damit wurde die Rechtssicherheit erreicht, dass eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht zu einem dauerhaften Wegfall der „Kinderbesitzstandszulage“ führt.

Bei enger Auslegung des § 11 Abs. 1 kann man sonst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Falle der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld zum Wegfall der Besitzstandszulage für Kinder führt.

Gleiches gilt, wenn Beschäftigte in begründeten Fällen kurzfristig von der Arbeit befreit werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

10. Freizeitausgleich auch bei Rufbereitschaft

Im Zuge der Harmonisierung verschiedener Bestimmungen in der Dienstordnung für Gemeindereferenten, dem § 8 ABD und der Arbeitszeitkontenregelung wurde die Diskrepanz der bestehenden Bestimmungen zum Umgang mit dem Ausgleich von Rufbereitschaft beseitigt.

Dabei wurde die Regelung der Rufbereitschaft der Regelung zum Bereitschaftsdienst insoweit angepasst, dass Freizeitausgleich in beiden Fällen möglich ist.

Eine entsprechende Anpassung dieser Vorgaben wurde auch in die Arbeitszeitkontenregelung vorgenommen.

11. Pastoralassistenten i.V. in der (Erz-)Diözese München und Freising

PastoralassistentInnen im Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising werden abweichend von § 15 Abs. 2 ABD in die spezielle Laufbahnentgeltgruppe „90% aus EG 11“ eingruppiert.

Für die Altfälle (Beginn des Pastoralkurses vor dem 1.10.2005) werden die nach der Vergütungsordnung für PastoralassistentInnen vorgesehenen Einkommenssteigerungen wie Bewährungsaufstiege (§ 8 Abs. 2 RÜÜ) behandelt.

12. Änderung der Anlage 4 zum ABD

§ 16 Abs. 2 ABD sieht die Möglichkeit vor, bei Neueinstellungen Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung anzuerkennen und den Bewerber aufgrund dessen der Stufe 2 bzw. nach dem 31.12.2008 der Stufe 3 der vorgesehenen Entgeltgruppe zuzuordnen. Unabhängig davon können zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung anerkannt und bei der Zuweisung zur Stufe der Entgeltgruppe berücksichtigt werden.

Mit dieser Bestimmung, die aus dem TVöD in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung, die Mitglieder eines Kommunalen Arbeitgeberverbandes sind, übernommen worden ist, ist die Einschränkung in der Anlage 4 zu ABD, wonach in den Entgeltgruppen 9 – 15 die Zuweisung zwingend zur Stufe 1 zu geschehen hat, unvereinbar. Die Einschränkung wurde deshalb aufgehoben.

13. Redaktionelle Änderung in § 5 Abs. 2 ABD: Begriff der „Dienstvereinbarung“

In § 5 Abs. 2 ist eine Öffnungsklausel für den Bereich der Qualifizierung geregelt. Der hier verwendete Begriff „freiwillige Dienstvereinbarung“ findet sich in § 38 MAVO nicht. Aus diesem Grund wurde das Wort „freiwillige“ gestrichen.

14. Anpassung des ABD an das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Elternzeit am 1.1.2007 wurde der 2. Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes i.d.F. v. 9.2.2004 außer Kraft gesetzt. Die neue Bezeichnung des Gesetzes wurde deshalb an verschiedenen Stellen im ABD redaktionell angepasst.

15. Verlängerung der Regelung zur Weiterbeschäftigung kirchenspezifischer Berufsgruppen über das 68. Lebensjahr hinaus

In den arbeitsvertraglichen Regelungen für Beschäftigte, die die Altersgrenze erreicht haben, wurde die Befristung der Regelung zur Weiterbeschäftigung einiger kirchenspezifischer Berufsgruppen in der Nr. 1 der Protokollnotiz zu Nr. 7 Abs. 1 bis zum 31.12.2008 verlängert. Es wurde vereinbart, bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, welche Auswirkungen sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für die Weiterbeschäftigung über das Renteneintrittsalter hinaus generell ergeben.

III. Beratungsmaterien

16. ABD Teil E

Im ABD findet sich ein eigener Teil mit „diözesan geltenden KODA-Regelungen“, in dem die Beschlüsse der Bayer. Regonal-KODA, einzelne Diözesen betreffend, zusammen gefasst veröffentlicht werden. Da es sich hierbei jedoch nicht um Bestimmungen handelt, die für alle bayer. Diözesen gelten, sondern jeweils arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen einer einzigen Diözese darstellen, soll auf einen Abdruck bzw. die Einstellung im Internet unter dem Titel „Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen verzichtet werden.

Es wurde deshalb folgende Verfahrensweise verabredet:

Diese diözesan geltenden Regelungen werden in der zukünftigen Print-Ausgabe nicht mehr abgedruckt, sondern im Online-ABD mit Inkraftsetzungsdatum und Veröffentlichungsdatum des diözesanen Amtsblattes aufgenommen.

17. Herabgruppierungsschutz für Leiterinnen von Kindertagesstätten

Die Anwendung des TVöD-Systems führt bei der Eingruppierung von Leiterinnen in Kindertagesstätten in den Fällen, in denen die sog. Fahrstuhlautomatik wegen der Anzahl der betreuten Kinder greift, häufig zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen. Eine jährlich variierende Zahl der Kinder (Kopfzahl) zieht hier eine Höher- und/oder Herabgruppierung nach sich. Da das TVöD-System aber bei der Höhergruppierung als zugeordnete Stufe in der neuen Entgeltgruppe den nächst höheren Betrag vorsieht, kommt es in der Regel zu einem „schrägen Aufstieg“, z.B. von EG 9, Stufe 4 nach EG 10, Stufe 3. Eine evtl. 1 – 2 Jahre aufgrund gesunkener Kinderzahl vorgenommene „tarifliche“ Herabgruppierung erfolgt jedoch in „gerader Linie“, so dass die Leiterin solchen Fällen in einer tieferen Stufe wieder neu beginnen muss, im hier beschriebenen Beispiel also in EG 9 , Stufe 3. Trotz 2 Jahre dauernder ausgeübter höherwertiger Tätigkeit befindet sie sich bei diesem Beispiel in einer tieferen Entgeltstufe, in der sie zusätzlich die Erfahrungszeiten neu beginnen muss.

Erschwerend kommt hinzu, dass bislang ausschließlich die Kopfzahl der anwesenden Kinder ausschlaggebend ist, nicht aber die „Förderzahl“. Dies kann in vielen Fällen dazu führen, dass zwar die für eine höhere Eingruppierung erforderliche Zahl an förderfähigen Kindern erreicht wird (z.B. durch die Aufnahme von behinderten Kindern, für die Kirchenstiftung also gleichzeitig mehr Geld requiriert wird), nicht aber die Zahl der tatsächlichen Kinder.

Das Thema wird auf beiden Seiten in nächster Zeit beraten. Die Mitarbeiterseite strebt – zumindest befristet bis zur neuen Entgeltordnung – eine Zulagenlösung an, um dieses Problem zu regeln.

18. Jahressonderzahlung und Elternzeit

Nach der derzeitigen Bestimmung erfolgt eine Kürzung der Jahressonderzahlung für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit, der nach Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes in Anspruch genommen wird. Das hat im Extremfall zur Folge, dass eine Mutter bei Geburt eines Kindes am 31.12. keine zusätzliche Jahressonderzahlung erhält, während eine Mutter bei Geburt eines Kindes am 01.01. eines Jahres 12/12 der Jahressonderzahlung erhält.

Der Antrag der Mitarbeiterseite hatte zum Inhalt, dass der Anspruch auf die Jahressonderzahlung generell bis zum sechsten Lebensmonat gewährt wird, so dass jede Fallgestaltung gleich behandelt würde.

Der kostenneutrale Vorschlag der Mitarbeiterseite wurde von Dienstgeberseite in der Diskussion abgelehnt. Der Antrag wurde deshalb vor der Abstimmung zurückgezogen.

19. Unterrichtspflichtzeit von Religionspädagogen (FH) im Bereich der beruflichen Schulen

Mit Schreiben v. 23.10.2006 wurde vom Bayerischen Kultusministerium mitgeteilt, dass ab Schuljahr 2007/2008 die Unterrichtspflichtzeit von Religionspädagogen (FH) an staatlichen Berufschulen und Berufsfachschulen anstelle von 28 Wochenstunden 25 Wochenstunden beträgt. Damit wurde eine Gleichstellung zu Diplomtheologen vorgenommen.

Da in der Sonderregelung für Religionslehrer auf das jeweilige staatliche Wochenstundenmaß abgestellt wird, gilt diese Reglung auch für die bei der Kirche angestellten Religionslehrer an beruflichen Schulen.

In den bayer. Diözesen sind noch einige wenige FH-Religionspädagogen tätig, die bei dem früher geltenden 25-Wochenstundenmaß (später 26 Wochenstunden) geblieben sind, allerdings unter Beibehaltung der Vergütungsgruppe IV a. Die Überleitung dieser Religionslehrer erfolgte deshalb – im Gegensatz zu den Religionspädagogen FH mit 28 Wochenstunden – nach EG 10, nicht nach EG 11.

Nach Gleichstellung beider Gruppen ist deshalb eine neue Überleitung der „Altfälle“ erforderlich. Nach Auffassung der Mitarbeiterseite hat diese im Wege einer neuen fiktiven Vergleichsberechnung zu erfolgen, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Die Frage soll auf der nächsten Vollversammlung geklärt werden.

20. Befristung von Arbeitsverhältnissen

Trotz der Behauptung, der TVöD streiche die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeiter, findet sich diese Unterscheidung weiterhin versteckt in § 30 Abs. 1 TVöD/ABD. Für MitarbeiterInnen, die früher als Arbeiter eingestellt worden wären, gelten auch in Zukunft „ungünstigere“ Befristungsregelungen.

Die Mitarbeiterseite brachte deshalb einen Antrag ein, nach dem bei Einstellung nicht mehr die Vergütungsordnung bzw. das Lohngruppenverzeichnis des BAT/MTArb herangezogen werden muss, und der eine Gleichbehandlung beider Beschäftigtengruppen beinhaltet.

Der Antrag wurde in der Diskussion von Dienstgeberseite abgelehnt. Allerdings wurde festgehalten, dass im Rahmen der Erstellung der Entgeltordnung dieses Thema neu aufgegriffen werden soll.

21. Fortführung der Lehrerkommission über das Jahr 2008 hinaus

Die Lehrerkommission hatte eine Anfrage an die Bayer. Regonal-KODA gestellt bezüglich einer Fortführung der Amtszeit der Lehrerkommission über das Jahr 2008 hinaus.

Die Vollversammlung der Bayer. Regonal-KODA machte deutlich, dass die Frage inzwischen endgültig von den bayerischen Bischöfen entschieden ist, so dass die Auflösung der Lehrerkommission Ende September 2008 erfolgt. So werde derzeit in allen bayerischen Diözesen die novellierte KODA-Ordnung veröffentlicht. Dabei ist in der novellierten Ordnung der Bayer. Regonal-KODA festgelegt worden, dass eine „Ständige Arbeitsgruppe Lehrer“ installiert wird, die weit reichende Kompetenzen hat. Damit sei eine Lösung gefunden worden, die dazu beitrage, dass die Beschlüsse für den Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft auch weiterhin aus den „eigenen Reihen der Lehrer“ kommen. Die Bayer. Regonal-KODA hofft, dass mit diesem Kompromiss eine gute Lösung gefunden worden ist und der besondere Status der Lehrkräfte damit gewahrt bleibe.

IV. Infos

22. KODA-Wahl am 29.4.2008

Es wurde angeregt, die vorläufigen diözesanen Einrichtungsverzeichnisse, die erforderlich sind, um die betroffenen Einrichtungen zu erfassen, ebenfalls in den diözesanen Amtsblättern zu veröffentlichen, damit überprüft werden kann, ob ggf. Ergänzungen erforderlich sind.

23. ZKdbG

Die Bayer. Regonal-KODA wendet sich an den Verwaltungsrat der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ZKdbG mit der Bitte, den beiden Vorsitzenden der Bayer. Regonal-KODA einen Gaststatus im Verwaltungsrat der ZKdbG zu gewähren, damit diese dort die spezifisch kirchlichen arbeitsrechtlichen Vorhaben der Bayer. Regonal-KODA im Bereich der Pflichtversicherung zur Zusatzversorgung und der Entgeltumwandlung einbringen können.

24. Redaktionelle Anpassungen im ABD

Es wurde informiert, dass einige redaktionelle Anpassungen, die jährlich aufgrund der Beschlusslage vorzunehmen sind, in das ABD aufgenommen worden sind:

Sachbezugswerte in der Reisekostenordnung
Entgeltbezugsgrößen in der Regelung zur Entgeltumwandlung
Werte der Personalunterkünfte in der Regelung zur Bewertung der Personalunterkünfte

25. Arbeitsgruppen

Der Vorbereitungsausschuss hat Unterarbeitsgruppen gebildet, die sich mit Sonderthemen beschäftigen:

Mehrfachaufstiege
Ordnung der Anlagen
Strukturausgleichstabelle für kirchenspezifische Berufsgruppen
Bis zum 29.3.2007 sollen hier die ersten Ergebnisse dem Vorbereitungsausschuss vorgelegt werden. Nach entsprechender Bearbeitung werden auf der Vollversammlung im Mai entsprechende Beschlussanträge der Abstimmung zugeführt werden.

V. Termin

Die 133. Vollversammlung der Bayer. Regonal-KODA findet am 8./9. Mai 2007 in Augsburg statt.

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