Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Eine deutliche Entgelterhöhung für Gemeindereferenten über eine doppelte Zulagenlösung konnte die Bayerische Regional-KODA nach einem langen Diskussionsprozess in ihrer 158. Vollversammlung verabschieden. Damit soll den Veränderungen im Berufsbild Rechnung getragen werden. Eine allgemeine Zulage wird praktisch allen Gemeindereferenten nach einer gewissen Erfahrungszeit zukommen. Eine Funktionszulage soll zusätzlich für besonders anspruchsvolle Tätigkeit gezahlt werden. Die Änderungen werden 2014 wirksam. (R.W.)
Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite
Bericht von der 158. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 17. April 2013 in Nürnberg
Auf der eintägigen Sonder-Vollversammlung wurde vorwiegend das Thema „Novellierung der Entgeltordnung für Gemeindereferenten“ besprochen. Dieses Thema war seit einigen Monaten vorrangig behandelt worden; es war Ziel, noch vor Ende der Amtsperiode eine Lösung in der Sache zu erzielen und ein Vermittlungsverfahren zu vermeiden. Auf der 158. Vollversammlung konnte in sachlicher Atmosphäre eine Einigung erreicht werden.
1. Novellierung der Entgeltordnung für Gemeindereferenten
Es wurde eine Neuregelung des Entgelts der Gemeindereferenten zum 1. Januar 2014 beschlossen, die über die Regeleingruppierung EG 10 hinaus zwei Zulagen vorsieht, die in etwa das Volumen der Entgeltgruppe 11 erreichen.
a) Regelungsinhalt
Bewerber, die vor Aufnahme in die Berufseinführung beschäftigt werden, erhalten bis zum Beginn der Berufseinführung ein Entgelt nach Entgeltgruppe 8. Gemeindeassistenten, also Beschäftigte während der zweijährigen Berufseinführung, erhalten weiterhin ein Entgelt nach Entgeltgruppe 9. Gemeindereferenten, Beschäftigte mit der zweite Dienstprüfung nach in der Regel zwei Jahren, erhalten weiterhin ein Entgelt nach Entgeltgruppe 10.
Nach einer Beschäftigungszeit als Gemeindereferent von neun Jahren und dem Einsatz an mindestens der zweiten Stelle als Gemeindereferent erhalten Gemeindereferenten eine Zulage, die so genannte allgemeine Zulage. Die Höhe dieser Zulage beträgt dabei in Stufe 4 EUR 100,00, in Stufe 5 EUR 140,00 und in Stufe 6 EUR 250,00. Diese Zulagenbeträge nehmen an prozentualen Entgelterhöhungen teil.
Darüber hinaus erhalten Gemeindereferenten, die auf der Grundlage der diözesanen Anweisung gemäß der Gemeindereferentenordnung in ihrem Einsatzbereich zu besonderen Aufgaben herangezogen werden, unabhängig von der allgemeinen Zulage für die Dauer der Heranziehung eine Funktionszulage. Die Höhe dieser Zulage beträgt EUR 200,00. Auch dieser Zulagenbetrag nimmt an prozentualen Entgelterhöhungen teil. Im Gegensatz zur allgemeinen Zulage kommt diese Zulage bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Geltung. Allerdings entfällt diese Zulage bei Wegfall der Voraussetzungen.
In eigenen Protokollnotizen, die rechtlich in gleicher Weise relevant sind, werden die einzelnen Bedingungen geregelt. So sind besondere Aufgaben im Sinne der Funktionszulage anzunehmen im Falle:
– eigenständiger und eigenverantwortlicher Wahrnehmung von Aufgaben in den Grunddiensten der Gemeindepastoral in einer größeren Seelsorgeeinheit, auf Dekanats- oder Regionalebene (z.B. Erwachsenenkatechese, Erwachsenenbildung, Ökumene, interreligiöser Dialog, Trauerpastoral, Taufpastoral) in inhaltlicher, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht
– eigenständiger und eigenverantwortlicher Wahrnehmung von Aufgaben im kategorialen Bereich in inhaltlicher, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht
– der Ausführung einer Aufgabe mit der dafür notwendigen der dafür notwendigen Zusatzqualifikation (z.B. Supervision, Mediation, Gemeindeberatung, Notfallseelsorge)
Die Zulage nach Abs. 3 wird auch bei Übertragung mehrerer o. g. Tätigkeiten nur ein Mal gewährt.
b) Teilweise Anrechnung der Münchner Förderzulage
Die bisher in der Erzdiözese München und Freising gewährte Förderzulage wird teilweise angerechnet. In den Stufen 1 bis 4 werden weiterhin 130,00 Euro bezahlt. In Stufe 5 verringert sich die Förderzulage auf 100,00 Euro, in Stufe 6 entfällt sie. Allerdings wird die Förderzulage auch in den Stufen 5 und 6 in Höhe von 130,00 Euro gewährt, solange die Voraussetzungen der allgemeinen Zulage nach Abs. 2 nicht vorliegen.
c) Übergangsregelung
Gemäß einer Übergangsregelung erhalten Gemeindereferenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits neun Jahre als Gemeindereferent beschäftigt waren, jedoch noch nicht mindestens an der zweiten Stelle eingesetzt sind, die allgemeine Zulage zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die zweite Stelle antreten, jedoch unabhängig vom Einsatz an der zweiten Stelle ab 1. September 2016.
d) Bewertung
Entscheidend war für die Mitarbeiterseite, dass mit Erfüllung der Voraussetzungen faktisch alle Betroffenen die allgemeine Zulage erhalten. Die Funktionszulage kann von einem hohen Prozentsatz der Betroffenen erreicht werden, da die entsprechenden Tätigkeiten in den Diözesen zunehmen und durch besondere Qualifizierungen die damit verbundene Tätigkeiten auch honoriert werden. Zu beachten ist dabei, dass diese Zulagen für den gesamten Beschäftigungsumfang eines Gemeindereferenten geleistet werden. Anteile, die ein Gemeindereferent aufgrund der diözesanen Vorgabe im Religionsunterricht zu leisten hat, werden bei der allgemeinen Zulage nicht anteilig heraus gerechnet. Die Funktionszulage wird auf den gesamten Beschäftigungsumfang gezahlt, da die Bezeichnung als Funktionszulage zur Folge hat, dass die damit verbundene besondere Tätigkeit auch für die gesamte Arbeit relevant ist.
2. Stundenermäßigung für Religionslehrer i.K. wegen Alters und wegen Schwerbehinderung im Schuljahr 2013/2014
Es wurde vereinbart, dass auf der Grundlage der bisherigen Tabellen die Stundenermäßigung für Religionslehrer i.K. wegen Alters und wegen Schwerbehinderung im Schuljahr 2013/2014 redaktionell überarbeitet werden. Die Dienstgeberseite will die Grundlagen der Berechnung der Tabellen überprüfen, da sich der Umrechnungsmodus bislang nicht eindeutig erschließt.
3. Termine
Am 3. und 4. Juli 2013 findet die nächste zweitägige Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Freising statt.
Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Beschlüsse unterliegen noch dem bischöflichen Einspruchsrecht und erlangen erst nach Inkraftsetzung im jeweiligen diözesanen Amtsblatt ihre Gültigkeit.
Kaufbeuren, den 18.4.2013.
Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite