157. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 13. und 14. März 2013 in Augsburg

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Beratungen prägen die Vollversammlung: Nur einen Beschluss fasste die Bayerische Regional-KODA auf ihrer 157. Vollversammlung in Augsburg. Damit sicherte sie auch Versicherten, deren Altersversorgung bei der Selbsthilfe abgeschlossen ist, eine angemessene Zusatzversorgung. Geprägt waren die zwei Tage von der Diskussion um eine vorläufige Entgeltordnung für Gemeindereferenten. Hier ist ein Beschluss bis Sommer zu erwarten. Für Lehrkräfte an kirchlichen Schulen geht derzeit nichts vorwärts. Was sonst noch passierte, lesen Sie hier. (R.W.)

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite

Bericht von der 157. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 13. und 14. März 2013 in Augsburg

I. Allgemein

1. Personalien

Für Markus Schweizer, Dienstnehmervertreter der Diözese Eichstätt, wurde Hildegard König, Leiterin einer Kindertagesstätte in der Diözese Eichstätt begrüßt.

Robert Winter wurde als neuer Beisitzer für den Vermittlungsausschuss auf Mitarbeiterseite für den ausgeschiedenen Beisitzer Markus Schweizer benannt.

2. Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAG-L)

Auf der 12. Sitzung der ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte am 27.02.2013 wurden fast ausschließlich Anträge der Mitarbeiterseite diskutiert. Die Dienstgeber-Seite stellte keine Anträge; die Mitarbeiterseite geht deshalb davon aus, dass das vor nunmehr vier Jahren von Dienstgeberseite ausgearbeitete Gesamtkonzept zur Weiterentwicklung der kirchlichen Schulen ohne greifbares Ergebnis zu den Akten gelegt wird. Dies beinhaltete Vorschläge zur finanziellen Besserstellung sowohl des Bestandes als auch für neu einzustellenden Lehrkräfte. Deshalb legte die Mitarbeiterseite eine Reihe von Anträgen vor, wie ein überdurchschnittliches Engagement von Lehrkräften honoriert werden könnte; alle diese Anträge erzielten jedoch keine Mehrheit.

Weitere Themen:

a) Der Antrag auf Abänderung der Mindestbeurteilung für den Stufenstopp beim Stufenaufstieg wurde vertagt, da die Dienstgeberseite noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage sieht, ob es hier eine Übergangsfrist wie bei den Kirchenbeamten geben soll; das notwendige Beurteilungsprädikat ist jedoch Konsens.

b) Der Antrag, den Lehrkräften an beruflichen Schulen mit Beihilfe im aktiven Dienst die Beihilfe auch im Rentenfall zu gewähren, wurde ebenfalls vertagt, da zuerst noch geprüft werden soll, ob sich hier nicht eventuell ein Anspruch automatisch aus der Übernahme der Beihilfe im Rentenfall an den anderen Schularten ergibt.

c) Den Antrag auf Altersteilzeit nach dem Beamtenmodell zog die Mitarbeiterseite wieder zurück, nachdem deutlich wurde, dass Altersteilzeit nach diesem Modell für die Lehrkräfte zu wesentlich schlechteren Konditionen führt als die ABD-Regelung.

Weiterhin wurde diskutiert, ob für die Erstattung der Reisekosten bei Fortbildungen nicht die ABD-Regelung statt der Beamtenrichtlinien in Anwendung gebracht werden sollten – dies wurde genauso wie die Frage, wie viele Ermäßigungsstunden Systembetreuer an Realschulen für die Pflege der IT-Ausstattung bekommen sollen, auf die nächste Sitzung der StAGL vertagt.

Beschlussmaterien

3. Übersicht über die Unterrichtspflichtzeiten von Religionslehrerinnen/Religionslehrern i. K. an staatlichen Schulen ab August 2012 – Bekanntmachung gem. Hinweis zu § 8 Absatz 3 ABD Teil C, 3.

Die Mitarbeiterseite wollte zunächst eine Klärung, wie die Tabellen für die Alters- und Schwerbehindertenermäßigungen für Religionslehrer in Zukunft errechnet werden könnten. Die Dienstgeberseite sah sich jedoch nicht in der Lage, bei der Erstellung der Tabellen das sog. Abstandsgebot zu bekräftigen. Die Mitarbeiterseite wird die vorbereiteten Tabellen im April zur Abstimmung stellen, um Rechtssicherheit für diese Beschäftigten zu erzielen. Diese Tabellen müssen dann in den Amtsblättern bis September in Kraft gesetzt sein, um Klarheit in den Diözesen zu haben.

4. Änderung des Beitragsbezugspunktes und der Beitragshöhe bei der Versorgungsordnung B für die Versicherten bei der Selbsthilfe

Beschäftigte, für die ihre betriebliche Altersversorgung bei der Selbsthilfe Pensionskasse gemäß der Versorgungsordnung B abgeschlossen worden ist, erhielt bislang prozentual de Betrag, der an Umlagezahlung für die Versorgungsordnung A von den Arbeitgebern zu entrichten war. Da die Zusatzversorgungskasse diese Umlage auf 3,75 % gesenkt hat, wurde als Bezugspunkt für die Zahlung der Beitrag von den Arbeitgebern beschlossen, der in den sog. Abrechnungsverband II für die kapitalgedeckte – also vergleichbare – Versicherung zu entrichten ist.

Dieser beträgt derzeit 4,8% des Bruttoverdienstes.

II. Beratungsmaterien

5. Gemeindereferenten: Neuregelung des Entgelts

Bei der Frage der Neuregelung des Entgelts näherten sich die Standpunkte der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite in weiten Teilen weitgehend an. Es bedarf noch einer Feinabstimmung, der Klärung in den Diözesen und der Klärung einzelner Problembereiche; eine Verabschiedung auf der nächsten Vollversammlung scheint aber möglich, sofern nicht eine der beiden Seiten neue Forderungen aufstellt. Für die Mitarbeiterseite steht immer noch der Antrag auf Entgeltgruppe 11 für alle Gemeindereferenten, so dass das mit dieser Größenordnung verbundene Volumen erreicht werden soll. Bei einem endgültigen Scheitern der Verhandlungen besteht damit auch die Möglichkeit, im April den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Angedacht ist, die Eingruppierung der Gemeindereferenten weiterhin in EG 10 zu belassen, jedoch nach neun Jahren eine allgemeine Zulage für Gemeindereferenten zu gewähren, die an das Vorliegen einiger Bedingungen geknüpft ist und in unterschiedlicher Höhe in den Stufen 4 – 6 geleistet wird. Die Dienstgeberseite fordert hier vor allem als Voraussetzung für die Gewährung der Zulage, dass der/die Gemeindereferent/in sich an einer zweiten Stelle hat einsetzen lassen.

Neben dieser allgemeinen Zulage wird eine weitere Zulage gewährt, die eine Funktionszulage darstellt und nur bei Vorliegen von besonderen Tätigkeiten bezahlt wird. Inwieweit diese Zulage anteilig nach Umfang der Sondertätigkeit bezahlt wird, muss ebenfalls noch geklärt werden.

Wichtig ist eine handhabbare Regelung.

– In Bezug auf die Gemeindereferentenzulage, die in München bezahlt wird, soll eine teilweise Anrechnung erfolgen.

– Darüber hinaus gibt es weitere Stellen, die anders zu bewerten sind, und in den Stellenplänen ausgewiesen sind.

– Besondere Tätigkeiten wie Kindergartenbeauftragung und stellvertretender Kirchenvorstand sollen von den Diözesen in eigener Weise geregelt, da dies nur vereinzelt stattfindet.

– Forderung der Mitarbeiterseite ist, dass die mit der Tätigkeit eines Gemeindereferenten verbundene Tätigkeit im Religionsunterricht nicht zu einer anteiligen Kürzung der allgemeinen Zulage führen darf.

– Dazu sind Übergangsregelungen nötig, damit ältere Gemeindereferenten nicht benachteiligt werden.

Die Vollversammlung nahm die bisher von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Kriterien zur Kenntnis. Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, bis zur nächsten Sitzung einen konsensfähigen Vorschlag zu erarbeiten.

5. Vorläufige Entgeltordnungen für Mesner und Kirchenmusiker

Die Vorlage für eine vorläufige Entgeltordnung für Mesner ist weitgehend konsensfähig, es bedarf aber noch einer Feinabstimmung; der Vorbereitungsausschuss bearbeitet die wenigen noch zu lösenden Fragen.

Offen ist, wie bei allen pastoralen und liturgischen Berufsgruppen, inwieweit der bestehende Ausschluss von Zeitzuschlägen rechtlich zulässig ist und/oder ob er durch eigene weitere KODA-Regelungen kompensiert werden kann. Die Bayerische Regional-KODA hat hier eine rechtliche Expertise in Auftrag gegeben, um Anhaltspunkte für die Reichweite der KODA-Kompetenz in diesem Bereich zu erhalten.

Die Mitarbeiterseite will die Regelungen zu den Kirchenmusikern in Verbindung mit der Dienstordnung in der Arbeitsgruppe weiter bearbeiten, da hier noch mehr Klärungen erforderlich sind. Beide Regelungen – Mesner und Kirchenmusiker – sollen jedoch noch in dieser Amtsperiode – also spätestens in der Juli-Sitzung 2013 – zur Abstimmung gestellt werden.

6. Altersversorgung bei der Selbsthilfe: Anrechnung von Mutterschutzzeiten

Von Mitarbeiterseite wurde darauf hingewiesen, dass in der betrieblichen Altersversorgung bei den Zusatzversorgungskassen das Problem der fehlenden Beiträge bei Mutterschutzzeiten durch die Zahlung von Beiträgen von Seiten der Versichertengemeinschaft geklärt worden ist. Bei Beschäftigten, die gemäß der Versorgungsordnung B bei der Selbsthilfe versichert sind, ist dieses Verfahren nicht möglich, da es sich hier um Versicherungsverhältnisse zwischen der Beschäftigten und der Versicherung handelt. Hier ist zu überlegen, wie § 6 Abs.1 der Versorgungsordnung B geändert werden kann, so dass in Zukunft dort Beiträge während Zeiten des Mutterschutzes bezahlt werden. Die Frage wurde dem Vorbereitungsausschuss übertragen.

7. Rahmen-KODA-Ordnung

Die neue Rahmen-KODA-Ordnung, die vom VDD als Grundlage der verschiedenen diözesanen KODA-Ordnungen erstellt worden ist, soll in der zuständigen Arbeitsgruppe ebenfalls zur Grundlage für eine neue Bayerische Regional-KODA-Ordnung gemacht werden.

Fragen wie Organisation der KODA-Arbeit und Optimierung der Arbeit in der Kommission sollen einer eigenen Arbeitsgruppe der KODA in der neuen Amtsperiode übertragen werden.

8. Stand Umsetzung „Grundordnung“

Von Dienstgeberseite wurde noch über den Stand „Umsetzung der Grundordnung“ durch die kirchlichen Rechtsträger informiert, die ja bis 31.12.2013 abgeschlossen sein muss, um in Zukunft als kirchliche Einrichtung zu gelten, die unter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht fällt und für die das besondere kirchliche Arbeitsrecht gilt.

– In vielen Fällen besteht bereits eine Verankerung der Grundordnung in der Satzung

– In vielen Fällen wird die Einbeziehung in die Satzung derzeit vorgenommen

– Es gibt einige Problemfälle, in den geklärt werden muss, wie dies auch auf andere Weise erfolgen kann, da ja alte Konstitutionen von Ordensgemeinschaften bestehen. Von Seiten der Orden besteht hier Kontakt mit den Diözesen mit einem Lösungsansatz

Von größerer Bedeutung dürfte allerdings die Frage werden, die bei der Anwendung des ABD entstehen, da es einige Rechtsträger gibt, die bislang den TV-L anwenden, der sich in einigen Punkten vom TVöD unterscheidet.

9. Termine

Am 3. und 4. Juli 2013 findet die nächste zweitägige Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA in Freising statt. Für den 17. April 2013 wurde eine eintägige außerordentliche Vollversammlung vereinbart, um die Regelung für Gemeindereferenten rechtzeitig verabschieden zu können. Damit besteht für die Mitarbeiterseite noch die Möglichkeit, ggf. im April über den bisherigen Antrag (EG 11) abstimmen zu lassen, um den Vermittlungsausschuss bei Bedarf anrufen zu können.

Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Beschlüsse unterliegen noch dem bischöflichen Einspruchsrecht und erlangen erst nach Inkraftsetzung im jeweiligen diözesanen Amtsblatt ihre Gültigkeit.

Kaufbeuren, den 15.03.2013.

Hans Reich

Sprecher der Mitarbeiterseite