Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Wie hoch ist die Mindest-Verfügungszeit für das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen? Wie hoch ist die Unterrichtspflichtzeit der Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst? Wie hoch ist die Ansparmöglichkeit für ein Sabbatjahr? Wie hoch ist der Urlaubsanspruch für Praktikantinnen und Praktikanten? Auf all diese Fragen hat die Bayer. Regional-KODA in ihrer letzten Vollversammlung Antworten beschlossen! Antworten und weitere Infos gibt’s im Bericht von der Vollversammlung. (Markus Schweizer)
Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite
Bericht von der 156. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 28. und 29. November 2012 in Augsburg
I. Allgemein
1. Personalien
Markus Schweizer, Dienstnehmervertreter der Diözese Eichstätt, scheidet mit Wirkung zum 31.12.2012 aus der Bayerischen Regional-KODA aus, da er eine neue Aufgabe in der Diözese Eichstätt übernommen hat, mit welcher Dienstgeberaufgaben verbunden sind. Er wurde auf der Vollversammlung verabschiedet. Für die Mitarbeiterseite stellt sein Ausscheiden eine große Lücke dar, die nur schwer zu schließen ist. Für seine weitere Tätigkeit wünschte ihm die Vollversammlung alles Gute und Gottes Segen.
2. Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL)
Seit der letzten Vollversammlung Anfang Juli 2012 haben drei Sitzungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte stattgefunden.Bislang liegen keine weiteren Beschlüsse der Ständigen Arbeitsgruppe vor. Das weitere Vorgehen hängt von dem bislang ungeklärten Gesamtkonzept ab.
Die Dienstgeberseite zeigte in der Juli-Sitzung der StAGL auf, dass eine Finanzierung einer neuen Versorgungsregelung, wie sie ursprünglich angedacht war, insgesamt nicht finanzierbar sei. Aus diesem Grund ist dieses Thema derzeit vom Tisch.
Darüber hinaus verständigte man sich innerhalb der StaGL auf die Ausarbeitung eines Beurteilungsformulars, das im Zuge der Neufassung der Beurteilungsrichtlinien gemäß den Beschlüssen auf der Vollversammlung im Juli 2012 nötig geworden war und welches das Engagement für das kirchliche Profil berücksichtigt. Dieses Formular liegt mittlerweile vor, eine Beschlussfassung dazu ist jedoch nicht erforderlich.
Die beiden Sitzungen im September und November 2012 waren geprägt vom Ringen um eine Verbesserung der arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen für Lehrkräfte an den kirchlichen Schulen. Der Mitarbeiterseite fehlen jedoch – die bereits seit Monaten schon erbetenen – Informationen zur Defizitsituation der Schulen.
Die Veränderungen für die Systembetreuer an Realschulen haben Rückmeldungen einzelner Schulträger nach sich gezogen, wonach die nun getroffene Regelung gerade im Punkt der Anrechnungsstunden verändert werden müsste. Die StAGL wird dies beobachten und im Frühjahr erneut beraten, ob und in welchem Umfang hier Korrekturbedarf besteht.
II. Beschlussmaterien
3. Erschwerniszuschläge
In der Folge der Tarifrunde 2012 (Tarifeinigung vom 31.03.2012) haben die Tarifvertragsparteien auf Landesebene in Bayern über die Dynamisierung der Erschwerniszuschläge verhandelt. Wie schon nach der Tarifrunde 2010 werden die Erschwerniszuschläge nicht in drei Schritten (3,5 % zum 1.3.2012, zum 1.1.2013 um 1,4 und zum 01.08.2010 um 1,4 %) erhöht, sondern zusammengefasst einmal zum 01.09.2012 um 6,3 % dynamisiert. Zwischenzeitlich wurde der zugrundegelegte 8. landesbezirkliche Tarifvertrag vom 8. August 2012 unterzeichnet.
Diese Regelung wurde für den Bereich des ABD übernommen.
4. Beihilfe: Kirchliche Höherversicherung II
Zum 01.04.2013 soll im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrages mit der Bayerischen Versicherungskammer ein weiterer, neuer Tarif für eine Kirchliche Höherversicherung eingeführt werden, der weitergehende Leistungen als der bestehende Tarif 820 K anbietet. Die Beschäftigten erhalten so die Möglichkeit, bei der von ihnen freiwillig abzuschließenden kirchlichen Höherversicherung auf ihre Kosten zwischen zwei Tarifen zu wählen und die Versicherungsleistungen so an ihre Situation anzupassen. Die Kosten für den neuen Tarif werden über denen des bestehenden 820 K liegen.
Durch die Einführung des neuen Tarifs kann eine Verbesserung der Kirchlichen Höherversicherungsmöglichkeit für die Beschäftigten erreicht werden. Zugleich wird klargestellt, dass durch die Einführung und ggf. die Wahl des neuen Tarifs bestehende Beihilfeversprechen des Arbeitgebers nicht berührt werden. Die Einführung des neuen Tarifs zieht für die Arbeitgeber auch keine Kostenfolge nach sich.
Neben dem neu einzuführenden Tarif wird der bestehende Tarif 820 K weitergeführt. Da der Tarif 820 K weniger Leistungen enthält, steht den Beschäftigten, die eine Versicherung im (neuen) Tarif gewählt haben, nach Auskunft der Versicherungskammer Bayern ein jederzeitiger Rückwechsel in den bisherigen und weiterhin bestehenden Tarif 820 K offen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass (nach Ablauf der Öffnungsaktion zur Einführung des neuen Tarifs ein Wechsel aus dem Tarif 820 K in den neuen Tarif (der mehr Leistungen umfasst) ohne Gesundheitsprüfung nicht mehr möglich ist.
Die Regelung tritt zum 01.04.2013 in Kraft. Vor diesem Zeitpunkt kann der neue Tarif von Seiten der VKB nicht eingeführt werden. Eine Beschlussfassung ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt notwendig, um die Grundlage für die nächsten Schritte zur Einführung des neuen Tarifs zu legen und die weiteren Schritte in die Wege leiten zu können.
In einem KODA Kompass wird die Mitarbeiterseite ausführlich darüber informieren.
5. Religionslehrer i.K.
Für Beamten des Freistaats Bayern wird in zwei Schritten die Arbeitszeit reduziert und auf das Niveau von 2004 zurückgeführt. Das hat Auswirkung auch auf die Unterrichtspflichtzeit der verbeamteten Lehrkräfte des Freistaats Bayern. Für Lehrkräfte an Grund-, Mittel-/Haupt- und Förderschulen sowie für Lehrkräfte an Realschulen wird die Unterrichtspflichtzeit um insgesamt eine Stunde reduziert. Über eine Übergangsregelung ergibt sich für das Schuljahr 2012/2013, dass die UPZ für Lehrkräfte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur um 0,5 Wochenstunden reduziert wird.
Die Beratungen in der Bayerischen Regional-KODA haben nunmehr ergeben, dass eine Anpassung der Unterrichtspflichtzeit für RL i.K. in zwei Schritten angezeigt ist.
a) Für das Schuljahr 2012/2013 wird die UPZ auf 25,5 Wochenstunden reduziert.
b) Der zweite Reduzierungsschritt erfolgt ab dem Schuljahr 2013/2014 auf 25 Wochenstunden.
c) Unterrichtspflichtzeiten von Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. an staatlichen Schulen ab August 2012 zur Berechnung der Ermäßigungsstunden
Es wurde festgehalten, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 DO-RL für alle Religionslehrer i.K., die Religionsunterricht an anderen als an Volks– und Förderschulen erteilen, für die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung jeweils die staatlichen Regelungen gelten. Von daher ist die Anlage 2 zur Dienstordnung für Religionslehrer jeweils entsprechend den staatlichen Vorgaben auszugestalten. Die Aufgabe wird regelmäßig vom Geschäftsführer übernommen, der für die Pflege des onlineABD zuständig ist.
6. Verfügungszeit für das pädagogische Personal an Kindertagesstätten
Die Regelung der Bayerischen Regional-KODA zur Verfügungszeit hat sich als geeignet erwiesen, den Erfordernissen in den Einrichtungen gerecht zu werden. Die Beratungen der Regelung in der Arbeitsgruppe Erzieher/innen und in der Vollversammlung haben insoweit ergeben, dass die Regelung für die Zukunft beibehalten werden soll.
Insbesondere auch die von der Mitarbeiterseite durchgeführte Umfrage unter den Beschäftigten über den KODA-Kompass hat ergeben, dass in Einrichtungen, in denen die Regelung zur Verfügungszeit konsequent angewendet wird, höhere Zufriedenheit mit der daraus resultierenden Verfügungszeit besteht.
Vor diesem Hintergrund wurde die bestehende Regelung entfristet und gilt jetzt unbefristet fort.
7. Sabbatjahrregelung
In der Sabbatjahrregelung wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Möglichkeit des „Ansparens“ wurde in § 4 von acht auf 15 Jahre erhöht. In der Präambel wurde klargestellt, dass die Freistellung von der Arbeitsverpflichtung „am Ende der Laufzeit“ zu erfolgen hat.
Die Dienstgeberseite sagte zu, eigene Ausführungsregelungen für die Sabbatjahrregelung zu erstellen, die allen Besoldungsstellen und Pfarrämtern zugeleitet werden.
8. Arbeitszeitkontenregelung
Die Geltungsdauer der Arbeitszeitkontenregelung, die gemäß § 16 Abs. 1 AZKR bis 31.12.2012 befristet war, verlängert sich nach Abs. 2 um weitere 5 Jahre, da innerhalb der vorgegebenen Dreimonatsfrist keine Beendigung des AZKR verlangt worden ist.
9. Praktikanten-Richtlinien: Urlaubsregelung
Es wurde beschlossen, dass für Praktikanten ein Anspruch auf die Gewährung von 27 Urlaubstagen besteht analog zu den Vorschriften für Auszubildende.
10. Kirchliche Arbeitszeitordnung (KAZO)
Bereitschaftsdienst ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu betrachten. Demzufolge zählt Bereitschaftsdienst nicht zur Ruhezeit. Deshalb kann es „Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes“ nicht geben.
Aus diesen Gründen werden an zwei Stellen in der KAZO. die Worte „während des Bereitschaftsdienstes“ durch die Worte „während der Rufbereitschaft“ ersetzt.
III. Beratungsmaterien
11. Laufzeitverlängerung zur Prüfung der Voraussetzungen zur Einführung des Leistungsentgelts
Anstelle des Leistungsentgelts, welches nach § 18 ABD grundsätzlich möglich ist, gilt die Regelung über eine Einmalzahlung. Die Anlage E, die für Regelungen zur Einführung, Leistungsfeststellung und Auszahlung des Leistungsentgelts im ABD besteht, ist derzeit nicht belegt. Sie beinhaltet nur den Hinweis, dass sich die Bayerische Regional-KODA einig ist, dass in der Zeit bis 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen zur Einführung, Gewährung und weiteren Ausgestaltung des Leistungsentgelts geprüft werden sollen.
Diesbezüglich ist derzeit aber nichts erfolgt. Aus diesem Grund wurde eine Verlängerung dieses Zeitraums erwogen. Da der Leistungstopf bislang aber nur bis einschließlich 2013 – wie im Öffentlichen Dienst – festgelegt ist, ist offen, wie weiter verfahren werden soll. Der Top wurde an den Vorbereitungsausschuss zur weiteren Behandlung zurück verwiesen.
12. Leiterinnen an Kindertagesstätten
a) Eingruppierung von Leiterinnen mit weniger als 40 Plätzen
Die Mitarbeiterseite brachte den Antrag ein, die Eingruppierung von Leiterinnen an Kindertagesstätten mit weniger als 40 Kindern der Eingruppierung von Erzieherinnen mit besonders schwieriger fachlicher Tätigkeit gleich zu stellen und sie nach S 8 einzugruppieren Für Träger kirchlicher Kindertageseinrichtungen wird es immer schwieriger, geeignete Leiterinnen zu finden. Ein Grund hierfür ist die als unattraktiv zu bezeichnende Vergütung gerade von Leitungen in kleinen Kindergärten mit weniger als 40 Plätzen, obwohl die Verantwortung seit der Neuregelung durch das BayKiBiG erheblich größer geworden ist. Dieser Veränderung trägt die tarifliche Eingruppierung nicht Rechnung..
Der Entgeltunterschied zwischen dem Gehalt einer Erzieherin und dem einer Leitung einer Kindertageseinrichtung ist nach der bestehenden Entgeltordnung im ABD verschwindend gering. Die um ein vielfaches höhere Verantwortung einer Leiterin (dem Träger und der Einrichtung gegenüber) im Vergleich zu einer einfachen Erzieherin spiegelt sich nicht im Gehalt wider.
Die Dienstgeberseite sah sich nicht in der Lage, diesem Ansinnen durch einen Beschluss zu entsprechen, auch wenn sie die Problematik sehr wohl wahrgenommen hat. Sie sagte zu, dieses Anliegen bei entsprechenden Stellen zu thematisieren. Das Thema wurde in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen, um dort eine Lösung weiter zu beraten. Von Mitarbeiterseite wurde eingebracht, auch die Frage einer Zulage ähnlich wie bei der früheren Vergütungsgruppenzulage zu prüfen.
b) Änderung des Dreimonatsreferenzzeitraumes
Die Mitarbeiterseite brachte den Antrag ein, den bisher bestehenden Referenzzeitraum für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung an Kindertagesstätten, die für die Eingruppierung der Leitung maßgeblich ist, auf das ganze Jahr auszuweiten. Der bisherige Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres führe nicht zu einer sachgerechten Bewertung der Ermittlung der Durchschnittsbelegung, da die drei Monate vom 1. Oktober bis 31. Dezember oft unterbelegt sind. Die tatsächliche Durchschnittsbelegung über ein volles Kalenderjahr würde die Situation für das jeweilige Kalenderjahr richtig wiedergeben.
Nach Auffassung der Dienstgeberseite ergibt sich nach Überprüfung verschiedener Fallkonstellationen in den Diözesen kein zwingender Handlungsbedarf, auch wenn das Anliegen sachlich nachvollziehbar ist. Es komme bei Anwendung einer Ganzjahresregelung sowohl zu Verbesserungen wie auch zu Verschlechterungen bei der Eingruppierung.
In diesem Zusammenhang verwies die Mitarbeiterseite auf eine Protokollnotiz von 1999, die als Empfehlung an die Diözesen ergangen ist und im Bereich der Herabgruppierung von Leiterinnen Schutzmechanismen beinhaltet hat. Es wurde vereinbart, die gesamte Thematik im Vorbereitungsausschuss weiter zu erörtern.
13. Entgeltordnung für Gemeindereferenten
Von der Mitarbeiterseite wurde ein ausführlich begründeter Antrag auf Eingruppierung der Gemeindereferenten in EG 11 vorgelegt. Die Änderung der Tätigkeitsmerkmale erfordert nach Auffassung der Mitarbeiterseite eine entsprechende Änderung.
Die Dienstgeberseite stellte fest, dass sie einer Eingruppierung in EG 11 nicht zustimmen könne. Es bestehe allerdings Einvernehmen, etwas in diesem Bereich zu tun. Gründe dafür liegen bei fehlenden Nachwuchskräften und bei der Förderung der Berufszufriedenheit. Allerdings sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt EG 11 nicht zielführend. Nach Auffassung der Dienstgeberseite gehe es um die Frage, wie man den Anforderungen an diese Berufsgruppe unter Berücksichtigung der Ausdifferenzierung der Tätigkeit und der verschiedenen Tätigkeitsfelder gerecht werden könne. So sei von Seiten der Dienstgeber an die Erarbeitung eines differenzierten Zulagensystems gedacht. Mit dieser Frage hänge auch zusammen, wohin sich das Berufsbild der Gemeindereferenten entwickle. Dazu müsse man bei dieser Frage auch die Berufe der Religionslehrer und der Pastoralreferenten im Blick haben.
Die Mitarbeiterseite begrüßte die Bereitschaft der Dienstgeberseite zu konkreten Verhandlungen. Sie machte allerdings klar, dass es darum gehe, dass dieses Zulagensystem in allen Diözesen zur Anwendung kommen und überall praktische Relevanz haben müsse. Eine höhere Eingruppierung ergebe sich ja aus den gestiegenen Anforderungen, nicht aber aus anderen Gründen.
Bis zur nächsten Vollversammlung, auf der möglichst ein gemeinsamer Vorschlag eingebracht werden soll, wurden drei Termine für die Arbeitsgruppe Pastoral vereinbart.
IV. Empfehlung an die Freisinger Bischofskonferenz
14. Wahlordnung zur Regional-KODA
An verschiedenen Stellen finden sich zwischen der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung und der Wahlordnung Unstimmigkeiten, die einer Klarstellung und Änderung bedürfen.
Aus diesem Grund wurden Änderungen vorgeschlagen, die den bayerischen Bischöfen zur Inkraftsetzung empfohlen wurden.
V. Termine
Am 13. und 14. März 2013 findet die 157. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA statt.
Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Beschlüsse unterliegen noch dem bischöflichen Einspruchsrecht und erlangen erst nach Inkraftsetzung im jeweiligen diözesanen Amtsblatt ihre Gültigkeit.
Kaufbeuren, den 05.12.2012
Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite