Zahlreiche Beschlüsse und Wahl der Vorsitzenden

154ste Vollversammlung in Augsburg – In ihrer ersten Vollversammlung 2012 konnte die Bayer. Regional-KODA zahlreiche Beschlüsse fassen. Das Gremium hat beispielsweise die für die Eingruppierung von Kita-Leiterinnen wichtige Platzzählung neu festgelegt. Geklärt wurde auch, dass alle Mesner und Kirchenmusiker, die vor Oktober 2005 eingestellt wurden, alle ihre Bewährungsaufstiege erhalten können, wie vergleichbare Beschäftigte. Daneben wurde für Beratungslehrkräfte an Realschulen eine neue Eingruppierungsregelung beschlossen. Schließlich mussten die beiden Vorsitzenden für die Amtszeit ab Juli diesen Jahres neu gewählt werden. Lesen Sie alles in unserem ausführlichen Bericht. (Markus Schweizer)

Bericht von der 154. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 29. Februar 2012 in Augsburg

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite

I. Allgemein

1. Personalien

Finanzdirektor Mathias Vetter wurde als neuer Dienstgebervertreter der Erzdiözese Bamberg zu seiner ersten Vollversammlung begrüßt. Dank erging an Roland Huth, Dienstgebervertreter der Diözese Würzburg, der seit März 2008 bis Ende 2011 als Dienstgebervertreter in der KODA Kompass-Redaktion mitgewirkt hat. Begrüßt wurde Tobias Rau aus der Erzdiözese München und Freising als neuer Dienstgebervertreter in der KODA Kompass-Redaktion.

2. Berichte

a) Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer (StAGL)

Es wird auf den eigenen Bericht der StAGL verwiesen (siehe unten).

b) Bericht aus der Zentral-KODA.

Es wurde über die derzeitige Situation auf der Ebene der Zentral-KODA ausführlich informiert. Im politischen Raum ist das Thema „Dritter Weg“ von wesentlicher Bedeutung, da am 26. März die Anhörung zur Anfrage der Partei DIE LINKE im Ausschuss Soziales des Deutschen Bundestages stattfindet. Auch von Seiten der Mitarbeitervertreter aus dem BAG-Bereich und der Zentral-KODA-Sprechergruppe wurde den politischen Parteien das grundsätzliche Ja zum Dritten Weg deutlich signalisiert, da es als flächendeckendes Modell auch Beschäftigten in kleinen Einrichtungen Arbeitsvertragsbedingungen auf Tarifniveau ermöglicht.

Berichtet wurde über die beiden Arbeitsgruppen auf der Ebene des Verbandes der Diözesen Deutschlands, die sich zum einen mit dem Thema „bischöfliches Notverordnungsrecht“ – also der Kompetenz des Bischofs, nach Abschluss eines Verfahrens einseitig kirchliches Arbeitsvertragsrecht festzulegen – und zum anderen mit der Novellierung der Zentral-KODA-Ordnung beschäftigen. Das bischöfliche Notverordnungsrecht soll als Bestandteil der KODA-Rahmenordnung eliminiert werden. Die Zentral-KODA soll um einen Ausschuss erweitert werden, der für politische Stellungnahmen und innerkirchliche Anhörungsfragen zuständig ist, also als politisches Gremium fungieren soll. 

II. Übernahme eines Empfehlungsbeschlusses der Zentral-KODA

3. Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten

Es wurde erneut der Empfehlungsbeschluss der Zentral-KODA von November 2011 zu Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten behandelt. Die Bayerische Regional-KODA hatte der Zentral-KODA bereits mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung der Beschluss in der derzeitigen Fassung nicht eindeutig sei und deshalb noch Fragen offen seien. Auch auf der Vollversammlung konnten die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so dass diese der Zentral-KODA bis zur Vollversammlung am 21. März in Mühlheim an der Ruhr schriftlich mitgeteilt werden.

III. Wechsel im Vorsitz

4. Neuwahl der Vorsitzenden der Regional-KODA zum 1. Juli 2012

Zum 1. Juli 2012 wechselt der Vorsitz in der Bayer. Regional-KODA von der Dienstnehmerseite zur Dienstgeberseite. Da die nächste reguläre Sitzung erst im Juli stattfindet, erfolgte bereits auf dieser Vollversammlung die Wahl.

Ab 1. Juli bis zum Ende der Amtszeit  wurde als Vorsitzender Martin Floß von der Dienstgeberseite gewählt, zum stellvertretenden Vorsitzenden Hans Reich von der Dienstnehmerseite.

IV. KODA-Wahl

5. Benennung eines Dienstgebervertreters

Gemäß § 4 Abs. 3 Wahlordnung zur Wahl der Dienstnehmervertreter/-innen in die Bayerische Regional-KODA ist von der Dienstgeberseite ein/-e Vertreter/-in mit der Befähigung zum Richteramt in den Regional-Wahlvorstand zu entsenden. Als Mitglied wurde Schwester Klara Mende benannt.

V. Beschlussmaterien

6. Eingruppierung von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit Integrationsplätzen

Die Willensbekundung auf der letzten Vollversammlung, dass bei der Ermittlung der vergebenen Plätze ein an ein behindertes oder ein an ein von Behinderung bedrohtes Kind gemäß § 53 SGB XII vergebener Platz dreifach gerechnet werden soll, wurde als Regelung beschlossen. Kriterium bilden die aufgrund der jeweiligen Betriebserlaubnis belegbaren Plätze.

Damit soll erreicht werden, dass für die Eingruppierung der Leiterin eine Aufnahme von behinderten Kindern nicht zu einer Rückgruppierung führt, gleichzeitig soll aber auch keine weitere Höhergruppierung ermöglicht werden, wenn die Höchstzahl gemäß der Betriebserlaubnis aufgrund einer Genehmigung durch die zuständige Behörde überschritten wird.

Der Referenzzeitraum vom 1.10.2011 – 31.12.2011 bildet unter Berücksichtigung dieser Neuregelung die rechnerische Basis für die Eingruppierung der Leiterinnen ab 1.1.2012!

7. Übernahme von Auszubildenden

Die derzeit bestehende Protokollnotiz zu § 16 ABD Teil E, 1., die die Empfehlung der Bayerischen Regional-KODA auf Übernahme von Auszubildenden für die Dauer von bis zu zwölf Monaten im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis enthält, wurde bis zum 31.8.2012 verlängert. Entsprechend der vergleichbaren Regelung im TVöD wäre die Protokollnotiz mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft getreten.

8. Mehrfachaufstiege bei kirchenspezifischen Berufen

Die auf der letzten Sitzung inhaltlich bereits akzeptierte Neuregelung wurde nach Einigung über den Gesamttext endgültig beschlossen.

Mit der Regelung soll die Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter mit kirchenspezifischen Berufen durch fehlende Entgeltordnungen gegenüber den sonstigen übergeleiteten Beschäftigten aufgehoben werden. Besonders betroffen sind Mesner/-innen und B-Kirchenmusiker/-innen, die bei ihrer Einstellung noch darauf vertrauen konnten, dass sie die in der jeweiligen Vergütungsordnung vorgesehene kirchenspezifische Laufbahn mit zwei bzw. drei Bewährungsaufstiegen durchlaufen werden.

Konkret sind von dieser Unstimmigkeit Mesner betroffen, die zwischen 01.10.2003 und 30.09.2005 eingestellt wurden. Mesner die davor eingestellt wurden haben noch alle Aufstiege im Zuge der Besitzstandsregelungen erreicht. Beschäftigte die danach eingestellt wurden, konnten keinen besonderen Vertrauensschutz beanspruchen.

Entgeltnachzahlungen für Bewährungsaufstiege, die zwischen 1. Oktober 2011 und 29. Februar 2012 erreicht worden wären, werden mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juni 2012 ausgezahlt.

VI. Beschlussfassung über Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte

Zur Umsetzung des neuen Dienstrechts in Bayern war es erforderlich, einige Änderungen in den SR-L vorzunehmen, teilweise redaktioneller Art, teilweise aber als Neuregelungen.

9. Beurteilungsturnus für die Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleitern

Der nunmehr in Nr. 7 Satz 3 festgesetzte Zeitpunkt der Beurteilung von Schulleiterinnen und Schulleiter („Beurteilungsjahre“ im 4-Jahres-Turnus, unabhängig vom Tätigkeitsbeginn) entspricht der Regelung im staatlichen Bereich, die für beurlaubte staatliche Beamte sowie für Beamte des Katholischen Schulwerks in Bayern als Schulleiter ebenfalls (entsprechend) gilt. Nach der Neuregelung werden also alle Schulleiterinnen und Schulleiter unabhängig von ihrem arbeitsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Status zum selben Zeitpunkt beurteilt.

Erfolgen Beurteilungen nach den bisher geltenden Regelungen bereits in den Jahren 2012 und 2013, so ist eine Beurteilung im Beurteilungsjahr 2014 nicht erforderlich. Die nächste Beurteilung erfolgt dann erst im Jahr 2018.

10. Anpassung an die Lehrerberufsbezeichnungsverordnung

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat eine Verordnung über die Berufsbezeichnung der nicht verbeamteten Lehrkräfte (Lehrerberufsbezeichnungsverordnung – LBerBezV) erlassen, die am 01.11.2011 in Kraft getreten ist. Die bisherige Verordnung über die Berufsbezeichnungen der Lehrer an staatlich anerkannten Ersatzschulen, auf die sich Nr. 1 ABD Teil B, 4.3. bislang stützte, ist mit Ablauf des 31.10.2011 außer Kraft getreten.

Zur Anpassung an die neue Lehrerberufsbezeichnungsverordnung sind Änderungen in den die Berufsbezeichnungen betreffenden Vorschriften des ABD Teil B, 4.3. erforderlich.

11. Neuregelung Beratungslehrkraft

Die Neuregelung verfolgt zwei Zielrichtungen:

Zum einen sollen Lehrkräfte, die die Weiterbildungsmaßnahme des Katholischen Schulwerks in Bayern zur Beratungslehrkraft absolviert und erfolgreich mit der Zertifizierung abgeschlossen haben, aufgewertet werden. Bisher werden sie wie Beratungslehrkräfte ohne jegliche Ausbildung und Prüfung behandelt und erhalten ein den Beratungslehrkräften mit bestandener staatlicher Erweiterungsprüfung entsprechendes Entgelt erst nach einer Bewährungszeit von 7 Jahren. Das Entgelt steht ihnen nunmehr bereits nach einer Bewährungszeit von drei Jahren zu. Dabei gilt die Bewährungszeit abweichend von der Regelung in Anlage C Nr. 1 erst dann als erfüllt, wenn mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ erreicht wurde. Dies entspricht der Leistungsanforderung, die Absolventen der staatlichen Erweiterungsprüfung erfüllen müssen, um das erhöhte Entgelt zu erlangen.

Zum anderen soll erreicht werden, dass Lehrkräfte künftig eine Ausbildung und Prüfung zur Beratungslehrkraft absolvieren, sei sie staatlich oder beim Katholischen Schulwerk in Bayern, wenn sie diese Tätigkeit übernehmen wollen. Dazu wird die bisher in Nr. 5 b Absatz 4 Satz 2 enthaltene Möglichkeit, ein entsprechendes erhöhtes Entgelt auch ohne Erweiterungsprüfung, allein aufgrund siebenjähriger Bewährung, zu erhalten, gestrichen.

Lehrkräfte ohne Erweiterungsprüfung und ohne Weiterbildung durch das Katholische Schulwerk in Bayern, die sich derzeit in der siebenjährigen Bewährungsphase nach Nr. 5 b Absatz 4 Satz 2 in seiner bisherigen Fassung befinden, erleiden durch die Neuregelung keine Nachteile: Nach Nr. 5 Absatz 4 Satz 3 (neu) gilt für sie die Regelung, nach der sie ihre Bewährungsphase begonnen haben, weiter (Vertrauensschutz).

12. Klarstellungen und redaktionelle Änderungen

Zum einen wurde klargestellt, dass als Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen auch Schulleiterinnen und Schulleiter gelten. Darüber hinaus wurden einige redaktionelle Änderungen und weitere Klarstellungen in Bezug auf Gesetzesverweise beschlossen.

VII. Beratungsmaterie

13. Ergebnis der Umfrage zur Verfügungszeit bei den pädagogischen Beschäftigten in den Kindertagesstätten

Die Mitarbeiterseite hatte eine Umfrage beim pädagogischen Personal in den bayerischen ABD-Kindertagesstätten durchgeführt. Inzwischen ist auf Mitarbeiterseite eine Auswertung der Umfrage zur Verfügungszeit erfolgt. Die Mitarbeiterseite stellte die Ergebnisse in grafischer Form auf der Vollversammlung vor und zeigte ihre Schlussfolgerungen dazu auf. Die Umfrage soll in der nächsten Zeit noch genauer ausgewertet werden; anschließend wird sie im KODA Kompass ausführlich behandelt.

Ziel war, zu eruieren, ob der von der Bayerischen Regional-KODA beschlossene Umfang an Verfügungszeit in der Höhe von 15% des Beschäftigungsumfanges des pädagogischen Personals in jeder Kindertagesstätte den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen entspricht und in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeit am Kind steht.

VIII. Termine

Am 23. Mai 2012 findet in Nürnberg ein Studientag der Bayerischen Regional-KODA zum Thema „Dritter Weg“ statt. Am 4. und 5. Juli 2012 findet die 155. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA statt.

Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Beschlüsse unterliegen noch dem bischöflichen Einspruchsrecht und erlangen erst nach Inkraftsetzung im jeweiligen diözesanen Amtsblatt ihre Gültigkeit.

Augsburg, den 02.03.2012.

Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite
 
 

Bericht aus der Ständigen AG Lehrer (StAGL) auf der Vollversammlung am 29.02.2012 von Ludwig Utschneider

Die Ständige Arbeitsgruppe Lehrer tagte seit der letzten Vollversammlung zweimal: am 12. Januar 2012 und am 16. Februar 2012.

In der Sitzung am 12. Januar 2012 wurde über folgende Beschlussmaterien beraten:
 

Altersversorgung der Lehrkräfte

  • Der mitarbeiterseitig eingebrachte Antrag wurde erneut zurückgestellt, nachdem die Dienstgeberseite versicherte, dass derzeit intensiv an einer Neuregelung für die Versorgung gearbeitet werde. Die Mitarbeiterseite betont die Wichtigkeit, auch für die Bestands-Mitarbeiter Verbesserungen zu erreichen.

Altersteilzeitregelung

  • Gerade für die älteren Lehrkräfte ist die Umsetzung einer Altersteilzeitregelung parallel zu jener, die für die Beamten des Freistaats Bayern gilt, wichtig, weshalb von Mitarbeiterseite erneut dieser Antrag eingebracht wurde. Mit Verweis auf das Gesamtkonzept wird die Beratung darüber ausgesetzt.

Redaktionelle Änderung in der SR-L vor dem Hintergrund von Gesetzesänderungen durch die Dienstrechtsreform in Bayern

  • Nachdem von Mitarbeiterseite darauf hingewiesen wurde, dass die SR-L an einigen Stellen auf nicht mehr aktuelle Passagen des Beamtenrechts Bezug nimmt, wurde die Geschäftsstelle beauftragt, die SR-L dahingehend zu überprüfen und bis zur nächsten Sitzung die notwendigen redaktionellen Änderungen zusammenzustellen, damit dann die nötigen Beschlüsse gefasst werden können.

Als Beratungsmaterie standen am 12. Januar 2012 folgende Punkte im Mittelpunkt:

  • Wie geht es weiter mit dem Gesamtkonzept? Die Mitarbeiterseite ist sich einig darin, dass im Gegenzug zu einer Anpassung der Versorgung und der laufenden Bezüge (so genannte Netto-Lücke) an den vergleichbaren Beamten an staatlichen Schulen in Bayern kircheneigene Elemente wie eine stärkere Leistungsorientierung mitgetragen werden sollen. Diese seien sinnvoll und hilfreich, um das kirchliche Profil unserer Schulen weiter zu stärken.
  • Eine weitere Beratungsmaterie war die Umsetzung des Stufenstopps bei Lehrkräften an kirchlichen Schulen, der strenger gehandhabt wird als bei staatlichen Schulen. Hier müsste im Zuge der Einarbeitung der neuen staatlichen Beurteilungsrichtlinien in kirchliche Beurteilungsrichtlinien eine Lösung gefunden werden. Die Mitarbeiterseite wird im Laufe der nächsten Monate einen Vorschlag ausarbeiten, wie die Beurteilungsrichtlinien, basierend auf den staatlichen Beurteilungsrichtlinien vom Oktober 2011, an katholischen Schulen künftig ausgestaltet sein können.
  • Die Mitarbeiterseite beantragte zudem, im Rahmen des 2013 auslaufenden Versuchs zur mittleren Führungsebene und der Auswertung dieses Versuchs die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften darum zu bitten, im Zusammenwirken mit jenen MAVen, an deren Schulen diese mittlere Führungsebene in der Versuchsphase ist, Stellungnahmen abzugeben. Die Dienstgeberseite bot im Gegenzug an, Vertreter der Mitarbeiterseite bei der Evaluation der mittleren Führungsebene durch das Katholische Schulwerk in Bayern einzubinden. Dieser Vorschlag wurde positiv bewertet.

Weitaus mehr Beschlüsse waren in der Sitzung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrer am 16. Februar 2012 zu fassen.

  • Umsetzung der am 12. Januar 2012 diskutierten und in der Sitzung der StaGL am 16. November 2011 von Mitarbeiterseite erstmalig angesprochenen redaktionellen Änderungen aufgrund der Dienstrechtsreform in Bayern und den Veränderungen im bayerischen Beamtenrecht
  • Umsetzung der Lehrerberufsbezeichnungsverordnung in kirchliches Arbeitsvertragsrecht.
    Hauptberuflich tätige Lehrkräfte an den katholischen Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis beim Freistaat erfüllen, erhalten das Recht, die Berufsbezeichnungen wie beim Freistaat zu führen, ergänzt mit dem Zusatz i.K. „im Kirchendienst“. Alle anderen Lehrkräfte führen als Berufsbezeichnung „Lehrer/ Lehrerin“ und die jeweilige Schulart wird vorangestellt, z.B. Gymnasiallehrerin i.K.
  • Von Dienstgeberseite wurde der Antrag eingebracht, jenen Kolleginnen und Kollegen, die die Ausbildung zur Beratungslehrkraft im Rahmen der Weiterbildung des Katholischen Schulwerks absolvieren, rascher den Weg zum Beratungsrektor zu eröffnen. Bislang konnten jene, die die staatliche Ausbildung absolviert haben, rascher zum Beratungsrektor aufsteigen, was in Anbetracht der Qualität der Schulwerks-Ausbildung als Benachteiligung angesehen wurde, da das KSW einen gleichwertigen Abschluss und eine gleichwertige Weiterbildung anbietet.
    Eine entsprechende Beschlussempfehlung wurde der Vollversammlung zur Sitzung am 29.2.2012 vorgelegt.
    Absolventen der KSW-Weiterbildung und Prüfung sollen nach drei Jahren bei entsprechender Beurteilung (mindestens UB) zum / zur Beratungsrektor(in) werden können.
  • Kleinere Anpassungen waren nötig, um u.a. den veralteten Bezug zum Besoldungsdienstalter zu streichen und den Beurteilungs-Turnus für Schulleiterinnen und Schulleiter festzulegen sowie Anpassungen in der Ordnung für Berufsbezeichnungen vorzunehmen, damit auch das Einbeziehen jener Kolleginnen und Kollegen über 50 Jahre in eine Beurteilung gemäß OfB erfolgen kann, bei denen nach Erteilung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung der Beurteilungsrhythmus wieder von vorne beginnt (darauf war bislang in der OfB nicht hingewiesen worden; redaktionelle Anpassung). Darüber soll durch eine Klarstellung in der SR-L festgelegt werden, dass auch Schulleiter in der Besoldungsstufe A 16 (z.B. Gymnasialschulleiter) dem ABD unterliegen, da das ABD zu Beginn darauf verweist, nur jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erfassen, die bis einschließlich EG 15 eingruppiert sind.
  • Vorerst zurückgestellt wurde der Antrag der Dienstgeberseite, die Auslandsreisekostenverordnung für Lehrkräfte an katholischen Schulen außer Kraft zu setzen. Mitarbeiterseitig wurde zum einen angemahnt, nachvollziehbarere Zahlen zu präsentieren, die als Begründung für den Antrag dienen könnten. Außerdem sieht es die Mitarbeiterseite kritisch, hier erneut vom „Vorbild“ des Beamten beim Freistaat Bayern abzuweichen. Letztlich liege wohl eher ein Vollzugsdefizit vor, um eine sachgerechte Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung vor Ort zu erreichen.
  • Um die Situation von Systembetreuern an Schulen den veränderten Gegebenheiten vor Ort (Betreuung von Hard- und Software nicht mehr nur im klassischen Informatikraum) anzupassen, brachte die Mitarbeiterseite erneut einen Antrag ein, hier auch PCs etc. in normalen Fachräumen zu berücksichtigen. Die Dienstgeberseite sicherte zu, dies nochmals zu prüfen, damit dann in Bälde eine Beschlussempfehlung erfolgen kann.

Neben diesen Beschlussmaterien gab es wiederum eine Reihe von Themen, die intensiv beraten wurden:

  • Die Dienstgeberseite informierte über die weitere Arbeit am Gesamtkonzept.

Ludwig Utschneider