153. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 30. Nov. und 1. Dez. 2011

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die Bayer. Regional-KODA konnte in ihrer jüngsten Vollversammlung einige positive Veränderungen im ABD beschließen. So wurde etwa die Verwerfung bei der Berechnung der Zulage für höherwertige Tätigkeit eliminiert, die Mindestpraktikantenvergütung definiert und die Liste der Anlässe für Arbeitsbefreiung an einer Stelle erweitert. Einigkeit herrschte auch darüber, dass bei der Platzberechnung, die für die Eingruppierung von Kita-Leiterinnen relevant ist, Integrationskinder dreifach gezählt werden müssen. (MS)

Bericht von der 153. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 30. November und 1. Dezember 2011 in Augsburg

I. Allgemein

1. Personalien

Schwester Karolin Kuhn wurde als neue Trägervertreterin aus dem Ordensbereich für die Schulen in kirchlicher Trägerschaft auf Dienstgeberseite auf der Vollversammlung begrüßt. Finanzdirektor Mathias Vetter, Finanzdirektor, folgt auf Prälat Hauf als neuer Dienstgebervertreter der Erzdiözese Bamberg.

2. Berichte

a) Bericht aus der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte (StAGL)

b) Bericht aus dem Arbeitskreis „Erzieherinnen“

.Es wurde kurz über den Stand der Rückmeldungen zur Umfrage „Verfügungszeit“ berichtet. Bei den Leiterinnen überwiegt das Problem der Organisation der Verfügungszeit, im Erzieherinnenbereich ist die Verfügungszeit dann machbar, wenn das gesamte Personal anwesend ist und im Bereich der Kinderpflegerinnen scheint die Regelung der Verfügungszeit nicht in dem von der Kommission gewünschtem Maße zu greifen.

c) Bericht aus der Zentral-KODA.

Es wurde auf die Magdeburger Erklärung der Zentral-KODA zum Dritten Weg verwiesen, mit der erstmalig Dienstgeber und Dienstnehmer ein klares Bekenntnis zum Dritten Weg abgegeben haben.  

II. Übernahme eines Empfehlungsbeschlusses der Zentral-KODA

3. Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten

Die Zentral-KODA hat im November 2011 einen Empfehlungsbeschluss zu Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten getroffen, der von den einzelnen KODAen in Deutschland übernommen werden muss, um Bestandteil der einzelnen kirchlichen Arbeitsvertragswerke zu werden.

In der Diskussion wurden vor allem von Dienstgeberseite erhebliche Bedenken gegenüber der geplanten Regelung getroffen. Aus diesem Grund erfolgte eine Verweisung des Empfehlungsbeschlusses in den Vorbereitungsausschuss. Die Dienstgeberseite will intern ebenfalls noch eine Klärung auf Bundesebene vornehmen.

III. KODA-Wahl

4. Festlegung des Wahltermins zur Bayer. Regional-KODA

Nachdem die Ordnung der Bayer. Regional-KODA in den einzelnen Diözesen zum 1.12.2011 in Kraft gesetzt worden ist, hat die Kommission den Wahltermin für die nächste KODA-Wahl auf den 25. April 2013 festgelegt. Damit kann ab Februar 2012 auf diözesaner Ebene mit den Vorbereitungen begonnen werden.

IV. Schiedsstelle

5. Erstellung einer Liste für den Vorsitz der Schiedsstelle

Für die Schiedsstelle, die zur Klärung des Vorliegens eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses und ggf. zu einer inhaltlichen Entscheidung im Anschluss an ein Vermittlungsverfahren angerufen werden kann, hat die Vollversammlung für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen zu erstellen. Aus dieser Liste werden im Falle der Anrufung der Schiedsstelle der für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter einvernehmlich benannt. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet das Los.

Neben Prof. Wilhelm Dütz, emeritierter Professor, und Peter Böck, Richter am 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts, die beide schon ihre Zusage gegeben hatten, wurde einvernehmlich Prof. Ernst Mikosch, Vorsitzender Richter am 10. Senat des Bundesarbeitsgerichtes als weiterer Vorsitzender für die Schiedsstelle gewählt.

V.  Praktikantenrichtlinien

6. Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen

Die seit 1. September 2010 geltenden „Richtlinien für die Gewährung von Praktikantenvergütungen“ legen einen Höchstbetrag des Praktikumsentgeltes für Praktikanten im Sozialpädagogischen Seminar (SPS) fest. Diese sind betragsgleich mit der Vergütung für Auszubildende gemäß ABD Teil E im ersten bzw. zweiten Lehrjahr.

Für die sog. Vorpraktikant/innen im „Sozialpädagogischen Seminar“ nach Anlage 3 der Fachakademieordnung Sozialpädagogik wurde die Richtlinie dahingehend geändert, dass in Zukunft im ersten Ausbildungsjahr mindestens 50 % der Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr nach der Regelung über eine Vergütung für Auszubildende und im zweiten Ausbildungsjahr mindestens 50 % der Ausbildungsvergütung für das zweite Ausbildungsjahr nach der Regelung über eine Vergütung für Auszubildende gezahlt werden. Damit wurde implizit auch eine dynamische Steigerung vereinbart.

VI. Beschlussmaterien

7. Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

Wenn eine Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mehr als eine Entgeltgruppe höher beträgt, findet eine Schlechterstellung der Beschäftigten in den EG 1 bis EG 8 statt.

Häufiger Beispielfall:

Einer Erzieherin (S 6/Stf. 3) in einer Kindertageseinrichtung (70 Plätze) wird vorübergehend die Leitung übertragen, weil die Leiterin Elternzeit beansprucht. Die Erzieherin erhält bei Anwendung der ABD-Vorschrift z. B.: S 6 (2443,37 Euro) zzgl. 4,5 % = 2553,32 Euro statt S 13 = 2748,79 Euro. Es ergibt sich also eine Differenz von ca. 200 Euro.

Da dies zu einer Benachteiligung gegenüber einer externen neu eingestellten Kraft führen würde, wurde diese Regelung so verändert, dass in dieser Zeit die originäre Vergütung zu zahlen ist. Dies gilt aber nur, wenn die Differenz mehr als eine Entgeltgruppe ausmacht, da ansonsten die tarifliche Regelung in der Regel für die Beschäftigten vorteilhafter ist.

Allerdings forderte die Dienstgeberseite eine Klarstellung, dass bei einer von den Tarifvertragsparteien in Zukunft vorgenommenen Änderung, die diesen Tatbestand tangiert, eine neue Grundlage für die Kommission entsteht. Eine entsprechende Protokollnotiz, die dies sichert, wird vom Vorbereitungsausschuss noch erstellt.

8. Arbeitsbefreiung

Die Arbeitsbefreiungstatbestände wurden für Beerdigungen von nahen Angehörigen in geringem Umfang erweitert, wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt.

9. Eingruppierung von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit Integrationsplätzen

Die Eingruppierung von Leiterinnen von Kindertagesstätten ist von den im Bezugszeitraum „vergebenen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen“ abhängig. Das BayKiBiG fordert nun aber ausdrücklich, dass „Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, in Kindertageseinrichtungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden“. Die Aufnahme von Integrationskindern kann dabei faktisch nicht abgelehnt werden.

Bezirksregierungen verlangen nun die Reduzierung der Platzzahl je Integrationskind um mindestens 2 (Mittelfranken) bzw. mindestens 2 bis 3 (Schwaben und Oberbayern) als Fördervoraussetzung zum BayKiG. Auch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen empfiehlt in seiner Musterbetriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII: „Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder oder die Aufnahme von Kindern U3 setzt ggf. wegen der konkreten räumlichen und personellen Situation eine Reduzierung der Platzzahl voraus.“

Folgt eine Leiterin nun diesen Qualitäts-, Förder- und Betriebserlaubnisvorgaben, kann das ihre eigene Herabgruppierung zur Folge haben. Diese arbeitsrechtliche Konsequenz aus der Aufnahme behinderter Kinder wird allerdings den geforderten Tätigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen in keinster Weise gerecht. Die Leiterin hat sogar einen deutlichen Mehr- und Zusatzaufwand, wenn behinderte Kinder in ihrer Einrichtung betreut und gefördert werden.

Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, dass bei der Ermittlung der vergebenen Plätze ein an ein behindertes oder ein an ein von Behinderung bedrohtes Kind gemäß § 53 SGB XII vergebener Platz dreifach gerechnet werden soll. Allerdings bilden die aufgrund der Betriebserlaubnis belegbaren Plätze die Obergrenze.

Damit soll erreicht werden, dass für die Eingruppierung der Leiterin eine Aufnahme von behinderten Kindern nicht zu einer Rückgruppierung von Leiterinnen führen kann, gleichzeitig soll aber auch keine weitere Höhergruppierung ermöglicht werden, wenn die Höchstzahl gemäß der Betriebserlaubnis in zulässiger Weise überschritten wird.

Die Regelung wird zwar noch redaktionell bearbeitet und bedarf auf der nächsten Vollversammlung eine endgültige Beschlussfassung, entfaltet aber bereits ab 1.1.2012 insofern Rechtswirkungen, dass Leiterinnen, die aus diesem Grund herab gruppiert werden sollten, bereits in den Genuss dieser Regelung kommen. Die Ausschlussfrist des ABD wird für diese Fallgestaltung aufgehoben.

11. Aufhebung von ABD-Regelungen

Es wurde § 20 b ABD aufgehoben, da diese Regelung über die Sonderzahlung 2009 ohne Relevanz ist.

Weiterhin wurde in § 16 Abs. 2 ein Redaktionsversehen bereinigt. § 16 Absatz 2 ABD sah die Möglichkeit vor, bei Neueinstellungen Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung anzuerkennen und den Bewerber aufgrund dessen der Stufe 2 bzw. nach dem 31.12.2008 der Stufe 3 der vorgesehenen Entgeltgruppe zuzuordnen. Mit dieser Bestimmung, die aus dem TVöD in der Fassung für die kommunalen Arbeitgeber, die Mitglieder eines Kommunalen Arbeitgeberverbandes sind, übernommen worden ist, ist die Einschränkung in der Anlage 4 zu ABD Teil A, 1., wonach in den Entgeltgruppen 9 die Zuweisung zwingend zur Stufe 1 zu geschehen hat, unvereinbar. Mit der Änderung zur Anlage 4 wird dieser Fehler bereinigt.

13. Mehrfachaufstiege bei kirchenspezifischen Berufen

Auch in diesem Bereich wurde noch keine endgültige Beschlussfassung vorgenommen, auch wenn sich die Kommission über den politischen Willen einig war.

Mit der Regelung soll die Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter mit kirchenspezifischen Berufen durch fehlende Entgeltordnungen gegenüber den sonstigen übergeleiteten Beschäftigten aufgehoben werden. Besonders betroffen sind Mesner/-innen und B-Kirchenmusiker/-innen, die bei ihrer Einstellung noch darauf vertrauen konnten, dass sie die in der jeweiligen Vergütungsordnung vorgesehene kirchenspezifische Laufbahn mit zwei bzw. drei Bewährungsaufstiegen durchlaufen werden.

Konkret sind von dieser Unstimmigkeit Mesner betroffen, die zwischen 01.10.2003 und 30.09.2005 eingestellt wurden. Mesner die davor eingestellt wurden haben noch alle Aufstiege im Zuge der Besitzstandsregelungen erreicht, Beschäftigte die danach eingestellt wurden, konnten keinen besonderen Vertrauensschutz beanspruchen.

Allerdings machte die Dienstgeberseite klar, dass dann für den Fall, dass 2012 erneut eine Pauschalzahlung für einzelne Beschäftigte nach den Bedingungen des Jahres 2011 von den Tarifpartnern vereinbart wird, diese den kirchlichen Beschäftigtengruppen, die einen Bewährungsaufstieg erhalten, nicht mehr gewährt wird.

Zur inhaltlichen Ausformulierung des Gesamtbeschluss wurde die Angelegenheit in den Vorbereitungsausschuss überwiesen.

14. Anpassung der Versorgungsordnung an den Tarifvertrag Altersvorsorge ATV-K

Die rechtliche Umsetzung des Änderungstarifvertrages zum ATV-K steht noch aus. Beide Seiten hatten allerdings noch erhebliche Rückfragen zur Vorlage, so dass kein Beschluss auf der Sitzung möglich war.

Es soll ein Textvergleich erstellt werden, dazu werden noch einige kirchenspezifische Fragen erörtert. Die Angelegenheit wurde in den Vorbereitungsausschuss zurück verwiesen.

Eine Klärung erfolgt noch bei der Frage, in welcher Weise die Meldung von Mutterschutzzeiten, die inzwischen aufgrund der Rechtsprechung bei der betrieblichen Altersvorsorge Berücksichtigung finden müssen, für die vergangenen Jahre erfolgt. Dies gilt zum einen für die Zeiten bis 18.5.1990, die aufgrund der EU-Rechtsprechung gelten, aber auch für Zeiten davor, die aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes gleichzustellen sind.

VII. Beratungsmaterie

15. Arbeitszeitkontenregelung

Es wurde deutlich, dass bei der Frage der Neuregelung der Arbeitszeitkontenregelung AZKR ein gewisser Stillstand eingetreten ist, da beide Seiten von sehr unterschiedlichen Ansätzen ausgehen.

Die Mitarbeiterseite bekräftigte noch einmal ihr Anliegen, dass es ihr um die Möglichkeit geht, Regelungen zu schaffen, mit denen ein früherer Ausstieg aus dem Arbeitsleben möglich wird. Dabei sollten verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, zum Beispiel auch die Ausweitung der bestehenden Sabbatjahrregelung.

Die Arbeitsgruppe will möglichst bis Mitte des Jahres 2012 zu einem Ergebnis kommen.

VIII. Information

17. Studientag

Der Studientag der KODA am 23.Mai 2012 soll sich der Frage widmen, wo wir in Bayern mit dem Dritten Weg stehen und wie sic h unsere Zusammenarbeit entwickelt..

IX. Termine

Am 29. Februar und 1. März 2011 findet die 154. Vollversammlung statt.

Der Bericht gibt die Sicht der Mitarbeiterseite wieder und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Beschlüsse unterliegen noch dem bischöflichen Einspruchsrecht und erlangen erst nach Inkraftsetzung im jeweiligen diözesanen Amtsblatt ihre Gültigkeit.

Augsburg, den 3.12.2011, Hans Reich, Sprecher der Mitarbeiterseite