Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Sondervollversammlung beschließt Sonderzahlung: Die Mitglieder der Bayer. Regional-KODA trafen sich Ende Oktober zu einer Vollversammlung in Nürnberg, um über den „Pauschalzahlungstarifvertrag“ des öffentlichen Dienstes zu befinden. Wer mit einer Pauschalzahlung rechnen kann, lesen Sie im ausführlichen Bericht. Ebenso erfahren Sie das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens. Auslöser war ein gescheiterter Antrag der Mitarbeiterseite auf Eckeingruppierung in EG 5 für Beschäftigte mit einer einschlägigen Berufsausbildung. (Markus Schweizer)
Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite
152. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 26. Oktober 2011 in Nürnberg
1. Personalien
Vorsitzender Hans Reich begrüßt Ludwig Utschneider als neues Mitglied der Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA. Ludwig Utschneider ist seit 01.09.2011 für den Rest der Amtszeit für Klaus Jüttler nachgerückt und ist somit zugleich Mitglied der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte (StAGL).
2. Vermittlungsverfahren zur Gleichstellung der Angestellten mit den Arbeitern mit einschlägiger Berufsausbildung bei der vorläufigen Zuordnung in die Entgeltgruppen
Nachdem die Mitarbeiterseite in dieser Angelegenheit den Vermittlungsausschuss angerufen, und dieser einen entsprechenden Vermittlungsvorschlag für die Bayer. Regional-KODA erarbeitet hatte, wurde in der Vollversammlung folgender Beschluss gefasst, wonach § 17 ABD Teil A, 3 eine zweite Protokollnotiz hinzugefügt wird:
“2. Weiter wird festgestellt: Gründliche oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne ABD Teil A, 2.2 „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale“ werden in der Regel durch eine abgeschlossene, einschlägige Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erworben. Wird von Beschäftigten für eine Tätigkeit der Nachweis einer solchen Ausbildung verlangt, ist damit eine Tätigkeit übertragen, die gründliche oder gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung bleiben hiervon unberührt.”
Der Vermittlungsvorschlag wurde von Dienstgeberseite und Mitarbeiterseite mit großer Mehrheit angenommen.
Damit hat ein Thema, das sich über mehrere Jahre hinzog, ein Ende gefunden. Für die Mitarbeiterseite war die Durchsetzung dieser „Eckeingruppierung“ ein wichtiges Anliegen. Wird also vom Arbeitgeber eine einschlägige Berufsausbildung als Voraussetzung für die Tätigkeit verlangt, ist jetzt eindeutig bestimmt, dass die Tätigkeit mindestens der Entgeltgruppe 5 entspricht. Für die Angestellten gilt nunmehr das, was bei den Arbeitern schon seit der Tarifumstellung galt. Die Mitarbeiterseite geht davon aus, dass ab 1. Januar 2012 nicht wenige Beschäftigte mit einer Höhergruppierung rechnen können.
3. Regelung über eine einmalige Pauschalzahlung 2011 in Höhe von 250 Euro
Aufgrund der Tarifautomatik im ABD ist auch der Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom August dieses Jahres automatisch für ABD-Beschäftigte wirksam geworden. Dennoch hat sich die Bayer. Regional-KODA in ihrer letzten Vollversammlung mit dieser Thematik befasst, weil sie auf Anregung der Mitarbeiterseite abweichend vom Tarifvertrag die Anspruchsvoraussetzung nicht an einen Antrag gebunden wissen wollte. Die Anspruchsberechtigten erhalten also die einmalige Pauschalzahlung ohne Antrag „automatisch“. Dadurch hat sich allerdings die Fälligkeit vom Oktober auf den November verschoben. Der Beschluss wird ins ABD in Teil D, 12. eingefügt.
Demnach erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat und die am 31. Dezember 2010 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 Satz 1 ABD Teil A, 3. und Anlage 4 und 4 K ABD Teil A, 3. eingruppiert waren eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro.
Ebenso erhalten übergeleitete Beschäftigte diese Pauschalzahlung, wenn sie zwischen 1. Oktober 2005 und 31. Dezember 2010 wegen eines Tätigkeitswechsels in die Entgeltgruppe 2 bis 8 nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 Satz 1 ABD Teil A, 3. und Anlage 4 und 4 K ABD Teil A, 3. neu eingruppiert wurden.
Die einmalige Pauschalzahlung ist mit dem Entgelt für den Monat November 2011, spätestens mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2011 fällig, sofern die Beschäftigten mindestens für einen Tag im Jahr 2011 bis zum 31. Oktober 2011 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 noch besteht.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten keine Pauschalzahlung. Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten im Kalenderjahr 2011 nur einmal zu.
4. Termine für Vollversammlungen 2013
Als Sitzungstermine für das Jahr 2013 werden festgelegt:
- Mittwoch und Donnerstag, der 13./14.03.2013 in Augsburg,
- Mittwoch und Donnerstag, der 03./04.07.2013 in Freising,
- Mittwoch und Donnerstag, der 27./28.11.2013 in Augsburg.
Kaufbeuren, 31.10.2011