Beschlüsse im Schriftlichen Umlaufverfahren – Junge Dienstanfänger können von Anfang an „richtig“ besoldet werden. Das hat die Bayer. Regional-KODA beschlossen. Anders als beim Freistaat Bayern, müssen kirchliche Schulträger neue Lehrkräfte nicht mit einer abgesenkten Eingangsvergütung anstellen. Hintergrund ist die Qualitätsoffensive für Schulen in kirchlicher Trägerschaft. Neu eingeführt wurde auch die Möglichkeit auf die dienstliche Beurteilungen zu verzichten, wenn das 58 Lebensjahr erreicht wurde. Schließlich eröffnete die KODA den Fachlehrern die Möglichkeit zur Beförderung zum Fachoberlehrer. (MS)
Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA im Juli und im August 2011 im schriftlichen Umlaufverfahren
Nachdem die beiden Vorsitzenden der Bayerischen Regional-KODA festgestellt hatten, dass in Bezug auf die Beschlussfassung zu einigen Vorlagen eine Eilbedürftigkeit besteht, wurden im Juli und im August 2011 den Mitgliedern der Kommission zwei Verfahren zur schriftlichen Beschlussfassung vorgelegt.
Lehrerspezifische Regelungen
Lehrkräfte können mit 58 auf die dienstliche Beurteilung verzichten
Lehrkräfte an kirchlichen Schulen (mit Ausnahme der Schulleiterinnen oder Schulleiter), die das 58.Lebensjahr vollendet haben, können auf die dienstliche Beurteilung verzichten, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss schriftlich spätestens zwei Wochen nach der Vollendung des 57. Lebensjahres erfolgen. Bei Lehrkräften, die das 57. Lebensjahr spätestens zum 31.12.2011 vollenden oder bereits vollendet haben, muss der Antrag bis zum 1.Januar 2012 vorliegen. Mit diesem Verzicht sind jedoch auch Nachteile verbunden. Der Verzicht auf die Leistungsfeststellung führt dazu, dass auf einen eventuell noch möglichen Stufenaufstieg, auf die Vergabe einer Leistungsstufe oder auf das Recht zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung unwiderruflich verzichtet wird.
Keine Regel ohne Ausnahme
Lehrkräfte an kirchlichen Schulen, die bereits auf eine (oder mehrere) turnusmäßige Beurteilungen verzichtet haben oder nach Vollendung des 55.Lebensjahres ohnehin nicht mehr beurteilt wurden, allerdings noch nicht 58 Jahre alt sind, müssen in den sauren Apfel beißen und sich wieder beurteilen lassen. Diese Beurteilung erfolgt zu dem Zeitpunkt, der sich turnusmäßig ergibt, wenn die unterbliebene letzte Beurteilung stattgefunden hätte.
Fachlehrerinnen als Fachoberlehrerinnen
Fachlehrerinnen/Fachlehrer können nach den gleichen Wartezeiten, wie sie in der Ordnung für die Berufsbezeichnungen für die Studienräte am Gymnasium gelten, Fachoberlehrerinnen/Fachoberlehrer werden. Mit dem Fachoberlehrer ist in der Regel ein Aufstieg in die nächsthöhere Gehaltsstufe verbunden.
Besondere Regelung zur Gewinnung junger Lehrkräfte
Beim Staat erhält jede Lehrkraft, die nach dem 30.04.2011 neu eingestellt und nach der A-Tabelle besoldet wird, für höchstens 18 Monate, aber längstens bis 30.04.2013, das Grundgehalt um eine Besoldungsgruppe niedriger. Um bei der Gewinnung junger Lehrkräfte mit dem Staat konkurrieren zu können, kann der Schulträger von der Absenkung dieser Eingangsbesoldung absehen.
Verfügungszeit im Bereich der Kindertagesstätten
Die Bayerische Regional-KODA hat auf der 150. Vollversammlung am 17. März 2011 die Verlängerung des Überprüfungszeitraums für die Bestimmungen zur Verfügungszeit beschlossen. Damals wurde der Zeitraum bis 31. Dezember 2012 verlängert und die bestehende Regelung vom Juli 2009 verändert.
Aus rechtlichen Gründen bedurfte es jetzt einer Klarstellung des Beschlusses vom 17.3.2011. Gleichzeitig wurde die Weitergeltung auf den 31. August 2013 befristet. Dieses Datum ist erforderlich, um zunächst bis 31. Dezember 2012 die Überprüfung der Bestimmungen abschließen zu können und im Anschluss daran eventuell notwendige Änderungsbeschlüsse zu treffen. Diese Beschlüsse müssten dann bis 31. August 2013 getroffen werden.
Mitarbeiterseite und KODA Kompass
Die Mitarbeiterseite der Bayerischen Regional-KODA wird im nächsten KODA Kompass im September 2011 das pädagogische Personal in den Kindertagesstätten auffordern, sich an einer Umfrage zur Verfügungszeit zu beteiligen. Damit kann die Regelung auch von Mitarbeiterseite auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und ggf. verändert werden.