Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Eine Beschlussvorlage zur Ergänzung der staatlichen Beurteilungskriterien zur Ausgestaltung der Beurteilungskriterien für den kirchlichen Bereich wurde auf der 43. Vollversammlung der Lehrerkommission beschlossen. Außerdem beschlossen wurde, dass die Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des ABD ist.
Bericht der Mitarbeiterseite der Lehrerkommission von der 43. Vollversammlung der Lehrerkommission in der Bayerischen Regional-KODA am 24. April 2008 in Augsburg
I. Beschlussmaterien
1. Ergänzung der staatlichen Beurteilungsrichtlinien: Ausgestaltung der Beurteilungskriterien „Beiträge zum kirchlichen Profil der Schule“
Eine Beschlussvorlage zur Ergänzung der staatlichen Beurteilungskriterien zur Ausgestaltung der Beurteilungskriterien für den kirchlichen Bereich „Beiträge zum kirchlichen Profil der Schule“ wurde vorgelegt und beschlossen. Zusätzlich wurde ein „Vereinfachter Beurteilungsbogen: „Dienstliche Beurteilung für Schulen in kirchlicher Trägerschaft beigelegt
Die Ordnung für Berufsbezeichnungen schreibt zwingend vor, dass für das Gesamtergebnis der Beurteilung Beurteilungsmerkmale besonders gewichtet werden, die sich auf die Gestaltung des kirchlichen Profils der Schule beziehen. Darüber hinaus erscheint es geboten, unabhängig von der Verleihung von Berufsbezeichnungen die entsprechenden Beurteilungsmerkmale deutlicher als bisher in den Blick zu nehmen. Bisher fehlen dafür klar definierte und einheitliche Beurteilungsmerkmale. Diese werden einem Rahmen von vier Hauptpunkten zugeordnet:
- Das anthropologisch Fundament in der Vorstellung vom Menschen als Geschöpf und Ebenbild Gottes
- Die Erziehungsgemeinschaft als Ausdruck der dem christlichen Menschenbild innewohnenden Idee der Beziehung
- Die Synthese von Glaube und Kultur
- Die Synthese von Glaube und Leben
Der vereinfachte Beurteilungsbogen wird beigelegt, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben, sondern wird alternativ zum staatlichen Beurteilungsbogen in die Entscheidung des Schulträgers gestellt. Die Anbindung an die staatlichen Beurteilungskriterien bleibt aber voll gewährleistet.
2. Kirchliche Lehrerdienstordnung
Es wurde beschlossen, dass die Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO) in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des ABD ist. In der Regel wird die KLDO einzelvertraglich vereinbart; trotzdem kam die Vollversammlung überein, die KLDO auch kollektivrechtlich zu vereinbaren.
II. Beratungsmaterien
3. Eingruppierung von Quereinsteigern
Der Vollversammlung lag eine erste Beratungsvorlage für die zukünftige Eingruppierung von Quereinsteigern vor. Ausdrücklich wurde von Dienstgeberseite festgestellt, dass in diesen Fällen Bedingungen erstellt werden müssen, da ja eine Abweichung nach Oben eingeführt wird. Die derzeitigen Eingruppierungsrichtlinien sind eine Mischform aus Ausbildungsvoraussetzungen und Tätigkeit, die nicht voneinander getrennt werden können. Geklärt werden muss deshalb, an welcher Selle man Kriterien für die Vergleichbarkeit mit den sog. Erfüllern ansetzt. Dies darf aber nicht zu einer vollständigen Gleichstellung mit Erfüllern führen. Dazu darf eine Regelung nicht von der Ausbildung abgekoppelt werden.
Es wurde vereinbart, dass in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe eine Gesamtvorlage erstellt wird, die bis zur Vollversammlung im Juli 008 einer weiteren Beratung zugeführt werden kann.
4. Lehrkräfte an Realschulen: Verhältnisbestimmung der Anlagen A und B bei gleicher Beschreibung aber unterschiedlicher Besoldung
Bei den Eingruppierungsrichtlinien Anlage A und B für Lehrkräfte an Realschulen findet sich ein Widerspruch. Anlage A Fallgruppe 11 und 12 ist in der Beschreibung mit Anlage B Fallgruppe 9 und 10 identisch, nicht aber in den Besoldungsgruppen, die in der Anlage B jew1eils um eine Stufe höher sind.
Rechtlich ist eindeutig, dass die Anlage A Vorrang hat, so dass in diesen Fällen derzeit die Anlage B nicht zur Anwendung kommt. Auch hier wird geprüft, ob ggf. die Fallgruppen in der Anlage A gestrichen werden, um damit die Fallgruppen der Anlage B zur Anwendung kommen zu lassen.
Anhand einer Synopse wurden noch weitere Ungereimtheiten in den Eingruppierungsrichtlinien besprochen, die sich bei verschiedenen Schularten finden, z.B. Sprünge über zwei Besoldungsruppen bei Bewährungsaufstiegen. Die Dienstgeberseite schlug vor, beide Anlagen A und B, die meist deckungsgleich sind, in einer einzigen Anlage zu vereinigen, um das System transparenter zu gestalten, v.a. für die Verwaltung, für die eine einzige Anlage einfacher zu handhaben ist.
Ein Vorschlag für eine Harmonisierung wurde bereits vorgelegt. Dieser soll in der bereits gebildeten Arbeitsgruppe um die Regelung für die Quereinsteiger ergänzt werden und auf der nächsten Vollversammlung möglichst verabschiedet werden.
Vereinbart wurde, dass beim Ministerium nachgefragt werden soll, ob in den Fällen, in denen in den beiden anlagen unterschiedliche Eingruppierungen benannt werden, vom Ministerium nach den kultusministeriellen Eingruppierungsrichtlinien oder denen der TdL vorgegangen wird.
5.Regelmäßige Arbeitszeit
Da in der Praxis im Laufe des Schuljahrs häufig eine längerfristige Mehrarbeit angeordnet wird, die für die betroffenen Lehrkräfte eine erhebliche Mehrbelastung durch Korrekturen und weitere damit verbundene zusätzliche dienstliche Tätigkeiten darstellen, hat die Mitarbeiterseite beantragt, dass vollbeschäftigte Lehrkräfte bei für mindestens drei Kalendermonate angeordneter regemäßiger Mehrarbeit im entsprechenden Umfang erhöhtes Entgelt zu gewähren ist.
Bislang gibt es eine anteilige Vergütung nur in den Fällen, in denen die Mehrarbeit jährlich angeordnet ist, ansonsten erfolgt die Vergütung auf der Basis der Stundenvergütung. Die Mitarbeiterseite macht deutlich, dass im ABD an sich nur für die sog. Zwei–Monats-Beschäftigungen die Stundenvergütung angewendet wird, die Dienstgeberseite verweist darauf, dass eine solche Regelung nicht teurer kommen dürfe. Dazu dürfe keine Regelung dazu führen, dass Ferienzeiten bezahlt würden.
In der Diskussion zeigt sich, dass allerdings eine 6-Monatsfrist als Basis für eine echte Stundenvergütung angedacht werden könnte.
Eine entsprechende Vorlage soll – nach Berechnungen der Dienstgeberseite – auf der nächsten Vollversammlung besprochen werden.
6. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
Die Mitarbeiterseite brachte den Antrag ein, das Ende des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersgrenze vom 31.7. auf den 31.8. zu verlegen. In der Diskussion wurde eingebracht, dass diese Regelung bereits seit Jahrzehnten existiert, im BAT sowie jetzt auch in den neueren Regelungen. Der Urlaubsanspruch für die sieben Monate ist über die Ferientage bis Juli bereits abgegolten. Allerdings wurde festgehalten, dass ein Aufhebungsvertrag immer möglich ist, es deshalb keiner eigenständigen Regelung bedarf. § 33 Abs. 1 b ABD Teil A ist einschlägig.
7. Zweijährige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Besprochen wurden die Probleme bei Quereinsteigern, die aufgrund der fehlenden pädagogischen Ausbildung manchmal längere Zeit benötigen, um sich ins Schulgeschehen einzufinden. In den SR-L ist eine Befristung der Arbeitsverhältnisse nur für ein Jahr vorgesehen.
Geklärt wurde, dass im ABD keine Regelung erforderlich ist, da aufgrund des Teilzeitbefristungsgesetzes eine sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren (also zwei Mal je ein Jahr) möglich ist, danach ggf. Befristungen mit einem sachlichen Grund. Eine Verlängerung der Probezeit über ein Jahr hinaus erscheint aufgrund der Rechtsprechung des BAG – auch wenn es kollektivrechtlich von der Lehrerkommission im ABD vereinbart wird – zu riskant.
Vorgeschlagen wird, die Schulträger wieder auf die Möglichkeit der zweijährigen sachgrundlosen Befristung aufmerksam zu machen.
III. Sonstiges
8. Lehrerrente
Es wurde auf die Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht am 10.3.2008 zum Thema Altersversorgung und auf das Urteil des BAG vom 13.11.2007 eingegangen. Das Urteil hat deutlich gemacht, das der Arbeitgeber – in dem Fall die Erzdiözese München und Freising – innerhalb einer angemessenen Frist eine pauschalierte Lösung für eine Neuberechnung der betrieblichen Altersvorsorge vorlegen soll. Ansonsten gilt die Satzung der Zusatzversorgungskasse vor 2002, egal wie dies dann bewerkstelligt wird. Entscheidend ist, dass die Schulträger verpflichtet sind, für ihre Lehrer mit Versorgungszusage nach altem Recht das Gesamtversorgungssystem wieder herzustellen, ggf. mit einer pauschalierenden Lösung.
Die Dienstgeberseite berichtete von ihren Gesprächen mit der Bayerischen Versorgungskammer und zeigt auf, dass eine exakte Berechnung für jeden Lehrer wohl nicht mehr leistbar ist, dazu extrem verwaltungsaufwändig ist. Ein Lösungsweg besteht darin, die alte Gesamtversorgung auf neue Füße zu stellen, bestimmte Unsicherheitsfaktoren aus dem alten System heraus zu arbeiten, um eine pauschalierende Lösung zu erreichen. Dieser Weg ist erforderlich für alle die Lehrkräfte, die – bei Vorlogen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Einziehungsklausel – derzeit in Rente sind sowie für alle Jahrgänge vor 1946, die als rentennahe Jahrgänge gelten.
Für alle rentenfernen Jahrgänge (ab 1947) muss eine andere Lösung angedacht werden, ggf. über einen eigenen Abrechnungsverband.
Derzeit laufen Berechnungen und Überlegungen, wie die Umsetzung des Urteils zu bewerkstelligen ist. Die Frist dafür dürfte etwa 4 – 7 Monate sein, so dass dies rasch erfolgen wird.
9. Kürzung der Unterrichtspflichtzeit
Die Mitarbeiterseite machte auf ein BAG-Urteil aufmerksam, das eine einzelvertragliche Regelung der Verkürzung der Arbeitszeit nur um 20% zulässt bzw. der Verlängerung um 25%. In dem BAG-Urteil werden damit das Interesse des Arbeitgebers an der Flexibilisierung der Arbeitszeit und das Interesse des Arbeitnehmers an einer festen Regelung der Dauer der Arbeitszeit gegenseitig angemessen zu einem Ausgleich zu bringen versucht.
Aus diesem Grund hält es die Mitarbeiterseite für geboten, die in den SR für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Realschulen und Gymnasien vorliegende Regelung in Nr. 4 Abs. 6, dass im Einzelfall bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für das jeweilige Schuljahr die Unterrichtspflichtzeit um bis zu 25% gekürzt werden darf, auf 20% zu begrenzen.
Nach Durchsicht des Urteils (BAG-Urteil v. 7.12.2005, 5 AZR535/04) soll die Frage auf der nächsten Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
10. Nächster Vollversammlungstermin
Die 44. und voraussichtlich letzte Vollversammlung der Lehrerkommission nach zwei Amtsperioden von 1998 – 2008 findet am Donnerstag, den 10. Juli 2008 im Kloster Ettal statt.
Der Bericht gibt wieder, wie die Mitarbeiterseite der LK die Beratungen verstanden hat und interpretiert. Der Bericht ist keine offizielle Darstellung.
Neuburg, den 27. April 2008
Dr. Joachim Eder (Vorsitzender der BayRK, Mitglied der Lehrerkommission in der BayRK)
Reinhard Donhauser-Koci (Vorsitzender der Lehrerkommission)