137. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 12./13. Februar 2008

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – In Einzelfällen ist es vorgekommen, dass Beschäftigte nach dem Aufstieg in die reguläre Stufe der Entgelttabelle eine geringere Bruttovergütung hatten, als zuvor. Diese Verwerfung wurde durch eine Vereinbarung in der 137. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA vom 12./13.02. bereinigt. Die gefundene Lösung und alle anderen Beratungsergebnisse sind im ausführlichen Bericht dokumentiert.

Bericht von der 137. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA am 12./13.2. 2008 in Augsburg

Die Bayerische Regional-KODA gedachte in einem feierlichen Gottesdienst ihres so plötzlich und unerwartet verstorbenen Mitglieds Domkapitular Manfred Winter aus Eichstätt, der hohes Ansehen innerhalb der Bayer. Regional-KODA hatte.

I. Beschlussmaterien

1. Stufenzuordnung der Angestellten

Erneut wurde der Antrag der Mitarbeiterseite besprochen, den vereinzelt im Rahmen des am 1.10.07. zu vollziehenden Stufenaufstieges schlechter gestellten teilzeitbeschäftigten MitarbeiterInnen das bisherige Entgelt als Besitzstand fortzuzahlen.

Auf der letzten Vollversammlung hatte die Mitarbeiterseite nach Ablehnung ihres Antrags die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt, aber gleichzeitig mitgeteilt, zuvor abzuwarten, ob sich nicht doch noch eine Lösung für das Problem findet, dass (die i.d.R. in einem geringen Umfang beschäftigten) MitarbeiterInnen in Einzelfällen mit dem Erreichen der nächst höheren Stufe zum 1.10.2007 weniger Gehalt als zuvor bekommen. Nach Auffassung der Mitarbeiterseite verstößt dies gegen die Zusicherung am Beginn der Tarifreform, dass niemand weniger als zuvor erhält.

Inzwischen hat auch das Bundesministerium des Inneren in einer Ausführungsregelung eine Lösung für diese Fallgestaltungen gefunden.

Die Dienstgeberseite sagte zu, mit einer Handlungsanweisung an die Besoldungsstellen – aufbauend auf der Ausführungsregelung des BMI – eine entsprechende Regelung für den ABD-Bereich vor zu nehmen. Nach dieser Erklärung der Dienstgeberseite zog die Mitarbeiterseite die Anrufung des Vermittlungsausschusses zurück.

2. Änderung der Vorbemerkungen zu den Anlagen 3, 3 a und 3 K

Bei der Übernahme der Vorbemerkungen zu den Anlagen 3, 3a und 3 K aus dem TVÖD-Bereich ist eine nicht beabsichtigte Änderung eingetreten, mit der das in den Vorbemerkungen gewollte Anliegen nicht korrekt in das ABD übertragen wurde. Der Öffentliche Dienst wollte den Strukturausgleich mindestens zur Hälfte für teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen nur in den Fällen sichern, in denen der Ehepartner auch im Öffentlichen Dienst tätig ist.

Eine entsprechende Übertragung dieser Vorgabe in den kirchlichen Bereich hat zur Folge, dass nur in den Fällen, in denen der Ehegatte ebenfalls im kirchlichen Bereich tätig ist, ein mindestens hälftiger Strukturausgleich zu sichern ist.

Mit der beschlossenen Reglung wurde dieses Ziel erreicht.

3. Arbeitszeitkontenregelung und Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

In § 8 ABD sind zu zahlende Zeitzuschläge prozentual festgelegt. Im Gegensatz dazu ist in der Arbeitszeitkontenregelung der „Wert“ der Zeitzuschläge minutenmäßig festgelegt. Es wurde deshalb eine Harmonisierung der beiden Regelungen insofern vorgenommen, dass bei Führen eines Arbeitszeitkontos die in der Arbeitszeitkontenregelung geltenden Werte Vorrang haben.

Der weitere Antrag der Mitarbeiterseite, die Befristung der Laufzeit der Arbeitszeitkontenregelung aufzuheben, wurde in der Diskussion abgelehnt. Allerdings wurde von Dienstgeberseite eingebracht, dass die derzeitige Arbeitszeitkontenregelung verschiedene Fragen (z.B. wie viel an Zeitguthaben ist überhaupt möglich? Wann muss ein Zeitguthaben abgelöst werden? etc.) aufwirft, die demnächst geklärt werden sollen. Der Vorbereitungsausschuss wird sich mit diesen Fragen beschäftigen.

4. Kinderbezogene Entgeltbestandteile bei übergeleiteten Mitarbeitern

Es wurde der Grundsatz der letzten Vollversammlung bekräftigt, dass bei übergeleiteten MitarbeiterInnen, die aufgrund von Konkurrenzfallgestaltungen (Ehegatte ist im öffentlichen Dienst oder in einer Einrichtung beschäftigt, die einen Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwendet mit Anspruch auf einen Ortzuschlag der Stufe 2 oder mehr) einen unterschiedlichen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag haben, die kinderbezogenen Anteile im Familieneinkommen insgesamt nur einmal zu 100 Prozent erhalten bleiben sollen. Dies gilt für alle Fälle nach oben wie nach unten, so dass es weder zu Überzahlungen noch zu Unterzahlungen kommen soll.

Festzuhalten ist, dass diese Regelung nur für übergeleitete MitarbeiterInnen Geltung hat, damit keine Einführung der Kinderkomponente „durch die Hintertür“ erfolgt. § 11 des RÜÜ wurde entsprechend neu angepasst.

II. Beratungsmaterien

5. Reisekostenordnung

Die bereits in der letzten Vollversammlung besprochene Reisekostenordnung wurde erneut vorgelegt. Der Vorbereitungsausschuss hatte die offenen Fragen behandelt und eine entsprechende Vorlage erarbeitet. Allerdings konnte in einer Frage keine Übereinstimmung gefunden werden, so dass die Ordnung weiterhin nicht verabschiedet werden konnte. Problem bleibt die Frage der sog. teilidentischen Strecken, die im Bayerischen Reisekostengesetz abgeschafft worden sind, allerdings noch in der derzeitigen ABD-Regelung zu finden sind und von Dienstgeberseite auch weiterhin gefordert werden.

Inzwischen liegt ein Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vor, wie im Öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern mit der Frage von „Dienstreisen“ für Angestellte verfahren wird und wie dort das Problem der teilidentischen Strecken gelöst wird. Da der Dienstgeberseite dieses Schreiben bislang noch nicht vorgelegen hat, wurde eine Beschlussfassung auf die nächste Vollversammlung verschoben. Nach Klärung dieses einzigen strittigen Punkts dürfte einer Verabschiedung der novellierten Reisekostenordnung nichts mehr im Wege stehen.

6. Novellierung der Dienstordnung für Religionslehrer

Es lag eine novellierte Fassung der Dienstordnung für Religionslehrer zur Beratung vor, die von einer Arbeitsgruppe unter Mitwirkung externer Fachleute erstellt worden ist. Neben der Übernahme der Begrifflichkeit des TVöD-Systems hat die Novellierung die Zusammenführung der Dienstordnung für Religionslehrer und der Sonderregelung zur Dienstordnung zum Ziel. In Zukunft wird nur noch vom Religionslehrer i.K. gesprochen. Es wurde die Ordnung insgesamt besprochen und die strittigen Punkte fixiert. Diese sollen in der Arbeitsgruppe Pastoral bis zur nächsten Vollversammlung behandelt werden. Gleichzeitig wird die Ordnung der Schulreferentenkonferenz, die Anfang März tagt, zur Stellungnahme zugeleitet.

Es wurde von Dienstgeberseite die Anregung gegeben, an die Freisinger Bischofskonferenz und an die Schulreferenten die Empfehlung heran zu tragen, für die Religionslehrer ebenfalls – wie bei den Gemeindereferenten – einen allgemeinen Teil einer Dienstordnung zu erstellen, in dem die kirchlichen Vorgaben an Religionslehrer fixiert werden. Soweit ein solcher allgemeiner Teil nicht gewünscht werden sollte, sollten entsprechende Regelungen im arbeitsrechtlichen Teil der Dienstordnung Eingang finden.

Im Weiteren bestand Einigkeit, dass im Laufe der nächsten Monate die Dienstordnungen für Gemeindereferenten sowie die geplante neue arbeitsrechtliche Dienstordnung für Pastoralreferenten an das System der Ordnung für Religionslehrer angepasst werden soll. Des Weiteren ist von der Arbeitsgruppe eine einheitliche Vergütungsordnung für Religionslehrer zu erstellen und die Zweiteilung in diesem Bereich aufzuheben. 

7. Dienstordnung für Pastoralreferenten: Arbeitsrechtlicher Teil

Bislang ist von der Freisinger Bischofskonferenz die in einer Arbeitsgruppe der Bischofskonferenz erarbeitete Vorlage eines Allgemeinen Teils einer Dienstordnung für Pastoralreferenten noch nicht verabschiedet worden. Die BayRK hofft, dass dies auf der Herbstvollversammlung gelingt. Um zeitgleich den arbeitsrechtlichen Teil einer Dienstordnung für Pastoralreferenten verabschieden zu können, wurde ein erster Entwurf einer entsprechenden Dienstordnung besprochen. Die offenen Punkte sollen demnächst in einer Arbeitsgruppe oder im Vorbereitungsausschuss behandelt werden und v.a. eine Angleichung mit den bestehenden Dienstordnungen für Religionslehrer und Gemeindereferenten erzielt werden.

8. Entgeltumwandlung: Ergänzungsbeschlüsse der Bayer. Regional-KODA

Es lag ein Antrag vor, in den Ergänzenden Beschlüssen der BayRK zur Entgeltumwandlung zwei Klarstellungen vorzunehmen. Zum einen sollte eine redaktionelle Veränderung des Wortes Weihnachtszuwendung erfolgen, zum anderen klargestellt werden, dass der den krankenversicherungspflichtigen MitarbeiterInnen zustehende 13%-ige Zuschuss des Arbeitgebers in sich sozialversicherungsfrei sein muss. Die Beschlussfassung wurde nach kurzer Darstellung der Sachlage vertagt.

9. Umgang mit dem Bezirkstarifvertrag zu den Erschwerniszuschlägen

Es ist im Bereich des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern (KAV) ein Bezirkstarifvertrag zu den Erschwerniszuschlägen geschlossen worden, in dem vereinbart worden ist, dass die Beschränkung auf das Jahr 2007 aufgehoben wird. Damit wurde der gleiche Rechtszustand wie im TVöD-Bund hergestellt, in dem festgeschrieben ist, dass Erschwerniszuschläge so lang zu zahlen sind, bis ein neuer Tarifvertrag diese Materie regelt.

Im ABD-Bereich gilt für diese Fallgestaltung die Bundregelung, so dass an sich nichts verlasst war. Allerdings ist in der Präambel zum ABD festgelegt worden, dass in Zukunft die für den KAV geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zur Grundlage des ABD gemacht werden, soweit die BayRK nichts anderes beschließt.. Dies bedeutet, dass nach Vorliegen eines neuen Tarifvertrages die Regional-KODA zu entscheiden hat, ob sie im Bereich der Erschwerniszuschläge in Zukunft nach dem System des TVöD Bund oder VkA-KAV Bayern vorgehen will.

III.Sonstiges

10. Arbeitsgruppe „Soziales“

Für die Arbeitsgruppe „Soziales“, die sich ab März regelmäßig treffen will, wurde bislang kein eigener Arbeitsschwerpunkt vereinbart. Die Dienstgeberseite wird sich auf ihrer nächsten Dienstgebersitzung mit dem Thema beschäftigen und festlegen, welche Inhalte nach ihrer Auffassung in der Arbeitsgruppe behandelt werden sollen. Die Mitarbeiterseite machte deutlich, dass keine Vorfestlegung erfolgen dürfe, sondern anfangs die einzelnen Überlegungen gesammelt und gesichtet werden sollten. Sie macht deutlich, dass finanzielle Forderungen nicht zwingend eine Kostenmehrung nach sich ziehen müssen, sondern auch durch Umschichtungen im System erfüllt werden können.

11. Bericht von der Projektsteuerungsgruppe: Leistungskomponente

Die Projektsteuerungsgruppe hat sich bislang zwei Mal getroffen. Derzeit wird an beiden von der Regional-KODA vorgegebenen Themen gearbeitet, am Mitarbeitergespräch und an der Vorlage einer Regelung für ein Leistungsbewertungssystem.

Zum einen wird der derzeitige Stand der Einführung des sog. Mitarbeitergespräches in den Diözesen geprüft. Zu diesem Zweck werden die zuständigen diözesanen Personalentwickler zu einem gemeinsamen Gespräch mit der PSG im April eingeladen. Geprüft wird anschließend, ob gemeinsame Kriterien für eine Vorgabe an ein Mitarbeitergespräch entwickelt werden können und ob eine rechtliche Verankerung dieser Kriterien im ABD sinnvoll ist.

Zum zweiten wird anhand des Tarifvertrages Leistung/Bund eine Vorlage für eine kirchliche Regelung erarbeitet. Hier ist v.a. zu klären, ob eine weitgehende Rahmenordnung für das Leistungsbewertungssystem zur Grundlage gemacht werden soll oder stärker auf Dienstvereinbarungen vor Ort abgestellt werden soll.

Die ersten Ergebnisse können auf der Julivollversammlung vorgestellt werden. Ab der neuen Amtsperiode im Oktober 2008 kann dann auf der Basis der weiteren Vorgaben der BayRK ein kircheneigenes System entwickelt werden.

12. Redaktioneller Klärungsbedarf: Förderschulzulage für Religionslehrer

Unklar war die derzeitige Höhe der Förderschulzulage für Religionslehrer für „Altfälle“. Es wurde geklärt, dass im Zuge der Stundenerhöhung von 25 auf 26 Stunden eine Angleichung dieser Zulage insofern erfolgt ist, dass der Betrag von 12,62 € pro Stunde umgerechnet worden ist und auf 12,13 € festgelegt worden ist, der allerdings bei einer tariflichen Erhöhung zum 1.9. des Jahres entsprechend angepasst wird. Dies ist auf der 129. Vollversammlung der BayRK auch so bestätigt worden. Der Geschäftsführer nimmt eine entsprechende Bereinigung in der Internet-Ausgabe des ABD vor.

IV. Personalien

13. Ausscheiden von Dr. Josef Meier

Dr. Josef Meier, letztes Gründungsmitglied der Bayerischen Regional-KODA 1980 auf Dienstgeberseite, scheidet mit Ende Februar aus dem kirchlichen Dienst der Diözese Passau und auch aus der Bayer. Regional-KODA aus. Er war zwischen 1982 und 1986 Vorsitzender/stellvertretender Vorsitzender der Bayer. Regional-KODA und lange Jahre Mitglied im Vorbereitungsausschuss. Seine „offizielle“ Verabschiedung erfolgt auf der Juli-Vollversammlung.

14. Neuer Dienstgebervertreter

Für den verstorbenen Dienstgebervertreter Domkapitular Manfred Winter wurde Bischofsvikar Dr. Bernd Dennenmarck aus Eichstätt als Vertreter der Dienstgeberseite begrüßt.

15. Neues Mitglied aus der Dienstgeberseite im Vorbereitungsausschuss

Für Dr. Josef Meier wurde von der Dienstgeberseite Stefan Häusler in den Vorbereitungsausschuss entsandt.

V.Termin

Die 138. Vollversammlung der BayRK findet am 8./9. Juli 2008 im Kloster Ettal statt. Diese Vollversammlung ist die letzte der sechsten Amtsperiode der Bayer. Regional-KODA.

Neuburg, den 14.2.2008

Dr. Joachim Eder, Sprecher der Mitarbeiterseite