Frage: Ich werde demnächst 60 Jahre alt und möchte Altersteilzeit beantragen. Geht das, wenn ich teilzeitbeschäftigt bin?
Antwort:
Ja, wenn Sie nicht geringfügig beschäftigt sind oder durch Ihre Altersteilzeitvereinbarung geringfügig beschäftigt würden.
Die Regelung der Altersteilzeitarbeit nennt in § 2 ABD Teil D, 6. als Voraussetzung, dass der oder die Beschäftigte „innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach SGB III gestanden haben“ muss. Geringfügig Beschäftigte gelten nach § 27 Absatz 2 Sozialgesetzbuch III als versicherungsfrei, können also nicht in Altersteilzeit gehen.
Eine Teilzeitbeschäftigung schließt also die Vereinbarung einer Altersteilzeit nicht grundsätzlich aus, lediglich geringfügig Beschäftige sind ausgenommen.
Allerdings müssen Sie auch während der Altersteilzeit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III haben (§ 2 Abs. 1 letzter Halbsatz ABD Teil D, 6.). Sie müssen daher prüfen (lassen), ob Ihr Entgelt während der Altersteilzeit noch oberhalb der für eine geringfügige Beschäftigung geltenden monatlichen Entgeltgrenze von 400 EUR brutto liegen würde. Ist dies nicht der Fall, können Sie Altersteilzeit nicht in Anspruch nehmen.
Da Sie demnächst 60 Jahre alt werden, haben Sie im Gegensatz zu jüngeren Beschäftigen sogar einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, wenn nicht „dringende dienstliche oder betriebliche Gründe” entgegenstehen. Allein der Hinweis darauf, dass Altersteilzeit den Arbeitgeber Geld kostet, gilt nicht als dringender Grund.
Jürgen Herberich / Franz Aigner