Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft – Neu gefasst wurde das geltende Arbeitsvertragsrecht für Beschäftigte als Lehrkraft an Schulen in kirchlicher Trägerschaft. Auf den Vollversammlungen der Lehrerkommission seit Februar 2007 wurden die entsprechenden Beschlüsse gefasst. In Zukunft ist die Beamtenbesoldung des Freistaats Bayern „Referenztarif” für die Lehrervergütung aller angestellten Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft.
Das gesamte Arbeitsvertragsrecht für Beschäftigte als Lehrkräfte ist in der Anlage 73 zu den Amtsblättern der Bayerischen (Erz-) Diözesen abgedruckt.
Es ist auch im Internet im onlineABD abrufbar.
Das Arbeitsvertragsrecht der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft umfasst:
- SR-L: Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse arbeitsvertraglich beschäftigter Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft,
bestehend aus 3 Teilen für Gymnasien und Realschulen, Berufsbildende Schulen und Volksschulen,
sowie den dazu gehörenden Anlagen A und B, in denen die Eingruppierungsrichtlinien für alle Nichterfüller geregelt werden und der Anlage C, die den Bewährungsaufstieg für die Nichterfüller regelt; - RÜ-L: Regelung zur Überleitung von Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft;
- Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft.
Zu beachten ist, dass diese Regelungen nur für Schulen in kirchlicher Trägerschaft Geltung besitzen, die nach ABD vergütet werden. Soweit Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen im Bereich der bayerischen Caritas tätig sind, gelten dort die AVR des DCV.