Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Die 133. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA war von drei wesentlichen Inhalten geprägt. Das Gremium hat für das ABD einen neuen Referenztarifvertrag beschlossen, da kirchliche Arbeitgeber in ihrer Vielfalt, Größe und Struktur eher mit kommunalen Arbeitgebern als mit Bundes- oder Landesbehörden vergleichbar seien. Das Vermittlungsergebnis zur Frage nach einer Kinderkomponente wurde beraten. Schließlich wurden entscheidende Weichen für die Leistungsvergütung gestellt. (ms)
I. Umstellung auf den VKA-Tarif
Von besonderer Bedeutung war die Umstellung auf den VKA-Tarif des TVöD, da bislang – mit Ausnahme des pädagogischen Personals im Kindertagesstättenbereich – der Bund-Tarif des TVöD zur Anwendung gekommen ist.
1. Erklärung der Freisinger Bischofskonferenz
Die Vollversammlung wurde darüber informiert, dass die Freisinger Bischofskonferenz auf ihrer Frühjahrsvollversammlung im März 2007 folgende Erklärung beschlossen hat, die an die Stelle der sog. Grundlagenbeschlüsse tritt. Diese Erklärung bewirkt keine individuellen Rechte der Mitarbeiterinnen, sondern stellt einen (weiteren) Auftrag an die Bayer. Regional-KODA dar, wirkt also nach “innen”.
“Die bayerischen Bischöfe beauftragen die Bayerische Regional-KODA gemäß Art. 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse mit der weiteren Gestaltung des auf Grundlage der Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern stehenden Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) als einheitliches, regionales und eigenständiges kirchliches Arbeitsvertragsrecht.”
2. Präambel zum ABD
Da nach Auffassung der Bayer. Regional-KODA mit der Umstellung des ABD auf das TVöD-System und der neuen Erklärung der Freisinger Bischofskonferenz die Übernahmebeschlüsse obsolet geworden sind, wurde eine Präambel zum ABD beschlossen, die ausschließlich als Selbstbindung der Bayer. Regional-KODA zu verstehen ist. Diese Präambel verweist auf die bisherigen Grundlagen der KODA-Beschlüsse und nennt die zukünftigen Grundlagen. Die zukünftige Orientierung erfolgt am TVöD-VKA, aber auch an weiteren Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern. Für die Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft erfolgt eine Orientierung an den für die Lehrkräfte des Freistaats Bayern geltenden Regelungen. Alle diese Vorgaben stehen unter dem Vorbehalt, dass kirchenspezifische Gründe dem nicht entgegenstehen.
3. Folgebeschlüsse der Umstellung auf den VKA-Tarif
a) Arbeitszeit
Die Arbeitszeit verbleibt vorerst bei 39 Stunden für den ABD-Bereich, für das pädagogische Personal im Kindertagesstättenbereich bei 38,5 Stunden. In Zukunft gilt im Falle einer Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit “automatisch” die für die Tarifbeschäftigten der Arbeitgeber, die Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern sind, geltende Arbeitszeit.
b) Einführung der Stufe 6
In den Entgeltgruppen 9 – 15 wurde das weitere Vorrücken in die Stufe 6 ermöglicht. Es gelten die entsprechenden Regelungen für den Stufenaufstieg. Für MitarbeiterInnen, die derzeit in Stufe 5 oder 5 + sind, führt dies beispielsweise dazu, dass sie bereits zum 1.10.2007 in Stufe 6 gelangen. Ansonsten besteht eine Wartezeit von 5 Jahren in Stufe 5 bis zur Stufe 6.
c) Sonderfälle
Da einige Sonder-Fallgestaltungen in der Anlage 2 nicht die Stufe 5 erreichen (EG 9, V c – V b-Aufstieg), wurde hier eine Sonderregelung beschlossen, mit der entsprechende MitarbeiterInnen 5 Jahre nach Stufe 4 eine Zulage in Höhe von 70.- € erhalten.
Für A-Kirchenmusiker wird ebenfalls eine Zulage in Höhe von 175.- € nach 4 Jahren in Stufe 4 (anstelle der Stufe 5) gezahlt, nach weiteren 5 Jahren eine Erhöhung der Zulage um weitere 175.- € (anstelle der Stufe 6) vorgenommen.
d) Anrechnung der Strukturausgleiche
Für alle MitarbeiterInnen, denen neu die Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 – 15 ermöglicht worden ist, wurde festgelegt, dass mit Erreichen der Stufe 6 (bzw. der letzten Zulage bei den Sonderfällen) ab diesem Zeitpunkt evtl. zustehende Strukturausgleiche angerechnet werden. Steht einem/r MitarbeiterIn ein Strukturausgleich aber z.B. zum 1.10.2007 zu, erreicht er/sie aber Stufe 6 erst nach weiteren 5 Jahren zum 1.10.2012, so erhält er/sie ab 1.10.2007 den monatlichen Strukturausgleich, muss ihn aber ab 1.10.2012 auf die Stufe 6 anrechnen lassen. Diese Anrechnungsregelung gilt nicht für das pädagogische Personal im Kindertagesstättenbereich.
e) Entgeltbezugsgröße
Die sog. Vergütungsautomatik, mit der die von den Tarifpartnern des Öffentlichen Dienstes vereinbarten Entgelterhöhungen zum jeweiligen Zeitpunkt wirksam werden, wurde auf die Tariferhöhungen im VKA-Bereich bezogen. Damit werden nur solche tariflichen Erhöhungen wirksam, die für den VKA-Bereich Geltung erhalten. Die zum 1.1.2008 nach der Regelung des TV-L bereits vereinbarte Erhöhung ist davon nicht erfasst.
f) Aufhebung der Niederschriftserklärung zu Nr. 8 der Anlage 5 zu § 23 RÜÜ
Diese Niederschriftserklärung, die für Lehrkräfte das Abwarten der zukünftigen Überleitungsbestimmungen des Bundes vorgesehen hatte, wurde aufgehoben. Im Bereich der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft war sie bereits nicht mehr von Bedeutung.
g) Änderungen in den Anlagen 2, 2K, 4, 4a und 4 K
Die in a – e genannten Beschlüsse haben Auswirkungen auf die Anlagen 2, 2K, 4, 4a und 4 K. Es erfolgte deshalb eine entsprechende Änderung dieser Anlagen. Zusätzlich konnten einige redaktionell erforderliche zusätzliche Änderungen vorgenommen werden.
h) Redaktionelle Änderungen in der Anlage 3
Es wurden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.
II. Vermittlungsverfahren
4. Vermittlungsverfahren zur Kinderkomponente
Vorgelegt wurde der Vollversammlung der Vermittlungsvorschlag aus dem Vermittlungsverfahren vom 2.5.2007 zur Kinderkomponente, der folgenden Inhalt hat:
- Es erscheint geboten, kirchlichen Arbeitnehmern ohne Besitzstand Kind eine kinderbezogene Leistung in Geld zu gewähren.
- Die Finanzierung dieser Leistung kann nicht durch einen Eingriff in das Leistungsentgelt erfolgen.
Dieser Vorschlag beinhaltet, dass keine absolute Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Einführung einer Kinderkomponente besteht, allerdings diese im kirchlichen Bereich für kirchliche Dienstgeber “geboten” ist. Als soziale Leistung darf diese allerdings nicht dazu führen, dass eine Kompensation durch Einschnitt in das Leistungsentgelt erfolgt. Sie ist, wenn sie eingeführt wird, vom Dienstgeber selbst zu übernehmen.
Die veränderte Ausgangslage führte dazu, dass sich die Dienstgeberseite nicht in der Lage sah, über den Vermittlungsvorschlag sofort abzustimmen. Sie berief sich auf einen erforderlichen Beratungsbedarf. Da allerdings die KODA-Ordnung eine vierwöchige Frist zur Abstimmung über den Vermittlungsvorschlag vorsieht, wurde eine außerordentliche Vollversammlung für den 25.Mai festgelegt; gleichzeitig wird aber die Freisinger Bischofskonferenz gebeten, im Wege der Dispens die Frist bis zum 11. Juli 2007 zu verlängern, um die Abstimmung auf der nächsten regulären Vollversammlung vornehmen zu können.
Da es für die Dispens eines sachlichen Grundes bedarf, werden folgende Gründe in der Dispensbitte aufgeführt:
- Abwarten des Ausgangs des Vermittlungsverfahrens zu familienpolitischen Konsequenzen bei der Zentral-KODA und des erweiterten Vermittlungsverfahrens zu Rechtsfolgen bei Arbeitgeberwechsel bei der Zentral-KODA, das auch die familienpolitischen Komponenten beinhaltet sowie der Beratungen der Zentral-KODA auf ihrer Vollversammlung am 5.7.2007, um ggf. eine einheitliche Empfehlung auf Bundesebene in die weiteren Beratungen einfließen lassen zu können
- Berücksichtigung der geplanten Neuregelung in den AVR, die ggf. eine familienpolitische Komponente enthält
- Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ablehnung einer Kompensation durch den Vermittlungsausschuss eine neue grundlegende Beratung erfordert
III. Leistungsentgelt
5. Beratungen und Beschlussfassung zum Leistungsentgelt
a) Inhalt des Leistungstopfs
Der Inhalt des Leistungstops, also die Entgeltbestandteile, die für die Berechnung der einprozentigen Bruttopersonalkostensumme des Vorjahres von Belang sind, wurde festgelegt und beschlossen.
b) Projektphase
In den Beratungen wurde deutlich, dass eine rasche Einführung der Leistungskomponente in den bayerischen Diözesen nicht opportun ist, sondern zumindest eine Projektphase nach Abschluss einer gründlichen Vorbereitungsphase vorgeschaltet werden soll, um Zeit bis zu einer endgültigen Entscheidung zu haben. Ein entsprechender Zeitplan soll auf der nächsten Vollversammlung festgelegt werden.
c) Ausschüttung während der Übergangsphase
Sobald feststeht, ab welchem Zeitpunkt die Einführung der Leistungsphase frühestens erfolgt, soll für die Zeit bis zur Einführung eine Regelung beschlossen werden, die die volle Ausschüttung des jährlichen Leistungstopfes als Einmalzahlung an alle MitarbeiterInnen garantiert. Dieser Beschluss ist deshalb für die Julivollversammlung vorgesehen.
d) Leistungsphilosophie
Diskutiert wurde, dass es einer kircheneigenen Begründung für die Einführung einer Leistungskomponente bedarf. Diese Begründung soll auf allen Ebenen diskutiert werden und – sofern das Leistungssystem endgültig eingeführt wird – auch zu gegebener Zeit verabschiedet werden.
IV. Weitere Beschlüsse
6. Herabgruppierungsschutz für Leiterinnen von Kindertagesstätten
Die Anwendung des TVöD-Systems führt bei der Eingruppierung von Leiterinnen in Kindertagesstätten in den Fällen, in denen die sog. Fahrstuhlautomatik wegen der Anzahl der betreuten Kinder greift, häufig zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen. Eine jährlich variierende Zahl der Kinder (Kopfzahl) zieht hier eine Höher- und/oder Herabgruppierung nach sich. Da das TVöD-System aber bei der Höhergruppierung als zugeordnete Stufe in der neuen Entgeltgruppe den nächst höheren Betrag vorsieht, kommt es in der Regel zu einem “schrägen Aufstieg”, z.B. von EG 9, Stufe 4 nach EG 10, Stufe 3. Eine evtl. 1 – 2 Jahre aufgrund gesunkener Kinderzahl vorgenommene “tarifliche” Herabgruppierung erfolgt jedoch in “gerader Linie”, so dass die Leiterin solchen Fällen in einer tieferen Stufe wieder neu beginnen muss, im hier beschriebenen Beispiel also in EG 9 , Stufe 3. Trotz 2 Jahre dauernder ausgeübter höherwertiger Tätigkeit befindet sie sich bei diesem Beispiel in einer tieferen Entgeltstufe, in der sie zusätzlich die Erfahrungszeiten neu beginnen muss.
Die von der Vollversammlung beschlossene Regelung, die befristet bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung Geltung bekommt, hat zum Inhalt, dass keine Höhergruppierung erfolgt, sondern mit einer Zulage die Betragshöhe gewährt wird, die einer individuellen Höhergruppierung entspricht. Damit laufen die Stufenlaufzeiten der bisherigen Entgeltgruppen weiter, gleichzeitig werden aber auch die fiktiven Stufenlaufzeiten der neuen Entgeltgruppe berücksichtigt. Bei einer (möglichen) späteren Herabgruppierung führt dies dazu, dass alle bisherigen Stufenlaufzeiten in der Ausgangsentgeltgruppe erhalten bleiben.
7. Entgeltumwandlung
a) Bestätigung des Beschlusses der Zentral-KODA
Die Zentral-KODA hat am 15.3.2007 einen Ergänzungsbeschluss zur Regelung zur Entgeltumwandlung getroffen, der gemäß § 12 a Bayer.-Regional-KODA-Ordnung zusätzlich der Beschlussfassung in der Bayer. Regional-KODA bedarf. Die Bayer. Regional-KODA stimmte der Regelung zu, mit der die Befristung der Regelung aufgehoben wird und auf die geänderte Gesetzeslage reagiert worden ist. Der Beschluss umfasst auch einige Erläuterungen der Zentral-KODA.
b) Redaktionelle Änderung der “Ergänzenden Regelungen zur Entgeltumwandlung”
Es wurden einige redaktionelle Anpassungen in den Ergänzenden Regelungen zur Entgeltumwandlung der Bayer. Regional-KODA an die neue gesetzliche Begrifflichkeit vorgenommen.
c) Umwandlung vermögenswirksamer Leistungen
Gemäß den “Ergänzenden Regelungen” ist die Umwandlung der vermögenswirksamen Leistungen (VL) möglich. Im Fall der Entgeltumwandlung der VL besteht der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung auch dann, wenn kein Vertrag im Sinne des § 2 des 5. Vermögensbildungsgesetzes nachgewiesen wird. Ein doppelter Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung sowohl für eine Anlage nach dem VermBG als auch zur Entgeltumwandlung ist aber ausgeschlossen.
8. Strukturausgleichstabelle 3 K für die kirchenspezifischen Berufsgruppen
Es wurde die Strukturausgleichstabelle 3 K für die kirchenspezifischen Berufsgruppen beschlossen, die ab 1.10.2007 für verschiedene Fallgestaltungen Strukturausgleiche in unterschiedlicher Höhe analog zur Anlage 3 festlegt.
9. Sabbatjahrregelung
Die Sabbatjahrregelung wurde redaktionell der neuen TVöD-Diktion angepasst.
10. Einmalzahlung 2007
Abgelehnt wurde der Antrag der Mitarbeiterseite, die Einmalzahlung 2007 nicht nach den Vorgaben des TVöD, sondern nach den Vorgaben des TV-L sozial gestaffelt auszuzahlen, um die deutliche soziale Komponente des TV-L zur Geltung kommen zu lassen.
Der Antrag wurde von Dienstgeberseite v. a. mit dem Hinweis auf die dann nicht mehr bestehende vereinbarte Kostenneutralität abgelehnt, da aufgrund der Beschäftigtenstruktur in den bayerischen Diözesen die TV-L-Regelung zu erheblichen Mehrkosten führen würde.
V. Personalien
11. Neuer Dienstgebervertreter
Für die ausgeschiedene Dienstgebervertreterin Anna Haas wurde der neu ernannte Bischofsvikar Dr. Bernd Dennemarck aus Eichstätt als Vertreter der Dienstgeberseite begrüßt.
12. Stellvertretendes Mitglied im Vermittlungsausschuss
Als neues stellvertretendes Mitglied im Vermittlungsausschuss auf Mitarbeiterseite wurde Josef Glatt-Eipert, KAB-Sekretär, Diözese Eichstätt gewählt. Er tritt ab 1. Juli 2007 an die Stelle von Stefan Häusler, KAB München, der aus dem Dienst der KAB München ausscheidet.
VI. Berichtsteil
13. Geplante Auflösung der Zentral-KODA
Im Bericht über die Zentral-KODA wurde von Mitarbeiterseite die geplante Auflösung der Zentral-KODA angesprochen. Kritisiert wurde dabei von Mitarbeiterseite, dass hier auf kaltem Wege Fakten geschaffen würden. Ein solches Vorgehen erfordert nach Auffassung der Mitarbeiterseite eine vorbehaltlose führzeitige wechselseitige Information und Kommunikation als unverzichtbare Voraussetzung fairen Umgangs miteinander. Dritter Wege heißt auch Suche nach Konsens über die Struktur des Dritten Weges, keine KODAen nach dienstgeberseitiger Beliebigkeit.
14. Studientag der Bayer. Regional-KODA
Festgelegt wurde, dass am 17.10.2007 im Rahmen der Oktobervollversammlung der Bayer. Regional-KODA ein Studientag zum Thema “Dritter Weg” stattfindet.
VII. Termin
Die 134. Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA findet als reguläre Vollversammlung am 10./11. Juli 2007 in Freising statt. Ggf. findet eine außerordentliche Vollversammlung am 25. Mai 2007 statt.