Frage: “Ich habe noch Resturlaub vom letzten Jahr. Bis wann muss ich ihn spätestens nehmen?”
Antwort:
Grundsätzlich gilt: Urlaub ist in dem Kalenderjahr anzutreten, für das der Urlaubsanspruch besteht. Übertragung auf das nächste Jahr ist nur im Ausnahmefall möglich (ABD Teil A, 1 § 26 Abs. 2).
Die Übertragung von Urlaub auf die Zeit bis 31. März des nächsten Jahres erfolgt automatisch, wenn der Urlaub nicht genommen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn der/die Betreffende den Urlaub nicht nehmen will. Vielmehr muss er oder sie einen nachvollziehbaren Grund haben, warum die Inanspruchnahme des Urlaubs nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In Frage kommen hierfür dienstliche ebenso wie private Gründe (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22.9.92 und 21.2.95).
Bei der Beurteilung der Frage, ob entsprechende Gründe vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse am Jahresende an (Landesarbeitsgericht Saarbrücken, 24.6.64): Eine Mitarbeiterin die z. B. wegen Erkrankung ihren für Dezember beantragten Urlaub nicht antreten konnte, hat Anspruch auf Übertragung. Die Übertragung darf ihr nicht mit dem Argument verweigert werden, sie hätte ihren Urlaub eben früher nehmen sollen.
Es reicht, den übertragenen Urlaub bis 31. März “anzutreten”, das heißt an diesem Tag mit dem Urlaub zu beginnen.
Eine weitere Übertragung über den 31. März hinaus ist in zwei Fällen möglich:
* Der/die MitarbeiterIn konnte den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen.
* Er/Sie konnte ihn aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht nehmen.
Wurde er nicht bis 31. Mai angetreten, verfällt der Urlaub endgültig.
Selbstverständlich muss der Dienstgeber den Urlaub spätestens in den Übertragungsfristen genehmigen. Lehnt der Dienstgeber jeden Urlaubstermin ab, kann er gegenüber dem/der MitarbeiterIn schadenersatzpflichtig werden.
Neue MitarbeiterInnen, die aufgrund der “Urlaubssperre” in den ersten 3 beziehungsweise 6 Monaten ihren Urlaub nicht mehr nehmen konnten, haben Zeit bis zum Ende des Folgejahres. Beschäftigte, die wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht in Urlaub gehen konnten, behalten ihren Urlaubsanspruch sogar bis zum Ende des Jahres, das auf das Ende der Schutzfrist oder Elternzeit folgt. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Elternzeiten kann jedoch der Urlaub verfallen (Bundesarbeitsgericht, 23.4.96).
Die Praxis bei der Urlaubsübertragung ist in den Einrichtungen recht verschieden. Vielfach wird Urlaub, der “übrig bleibt”, ohne Prüfung der Gründe automatisch in die Zeit bis 31. März des Folgejahres übertragen. Einige Urlaubstage “Reserve” sind vielfach im Interesse von MitarbeiterIn und Dienstgeber für den Fall, dass der/die MitarbeiterIn unvorhergesehen dringend einige Tage arbeitsfrei braucht. Ein Anspruch auf eine solche “flexible” Handhabung besteht nicht. Um Ärger zu vermeiden, sollte jede/r mit der Dienststelle frühzeitig klären, wie mit sogenanntem Resturlaub verfahren wird.
In Kindertagesstätten orientiert sich die Jahresplanung am Rhythmus des Kindergartenjahres von September bis August.
Laut ABD ist das Urlaubsjahr aber das Kalenderjahr von Januar bis Dezember, nicht das Kindergartenjahr. In manchen Einrichtungen wird dies in der Praxis und im Einvernehmen mit den MitarbeiterInnen anders gehandhabt. Zu Schwierigkeiten kann es dabei kommen, wenn ein/e MitarbeiterIn unter dem Kindergartenjahr ausscheidet und unklar ist, ob sie noch Urlaubsanspruch hat oder ob dieser womöglich schon laut ABD verfallen ist. Hier sollten beide Seiten – MitarbeiterInnen und Dienstgeber – darauf achten, dass die Praxis von Urlaubsgewährung und -übertragung klar und eindeutig ist.