Nebentätigkeit im Sonderurlaub

Frage: “Ich bin derzeit in Sonderurlaub zur Kindererziehung, möchte aber mit einem Teilzeitjob dazuverdienen. Ist das erlaubt?”

Antwort:

Ja, wenn die Tätigkeit vom Umfang her mit dem Sinn des Sonderurlaubs vereinbar ist und die Art der Tätigkeit mit dem Arbeitsverhältnis vereinbar ist.

Wenn sich ein Mitarbeiter zum Beispiel bei der Kirche zur Kindererziehung beurlauben lässt, dann aber – anstatt sich der Kindererziehung zu widmen – bei einem anderen Arbeitgeber eine Vollzeitstelle annimmt, ist dies eindeutig verboten. In diesem Fall muss er entscheiden was er will, seine alte Arbeit oder eben eine andere und gegebenenfalls kündigen.

Im Sonderurlaub zulässig ist aber eine (Neben-)Beschäftigung, die auch im aktiven Dienst möglich wäre. Will ein/e MitarbeiterIn morgens vor der regulären Arbeit Zeitung austragen, kann sie dies – egal, ob sie im Sonderurlaub ist oder nicht. Ein paar Stunden Zeitungen austragen, ist auch zweifellos mit der Erziehung von Kindern vereinbar.

Allerdings muss jede Aufnahme einer Nebenbeschäftigung dem Dienstgeber vorher angezeigt werden (ABD Teil A, 1 § 3 Abs. 3), damit er gegebenenfalls Einwände erheben kann. Untersagen kann der Dienstgeber solche Nebentätigkeiten aber nur, wenn sie mit dem Sinn des Sonderurlaubs oder mit dem Arbeitsverhältnis selbst unvereinbar sind und und die MAV dem zugestimmt hat. Letzteres kommt in der Praxis selten vor. Ein Interessenskonflikt könnte aber z. B. vorliegen, wenn ein Architekt im bischöflichen Baureferat als Nebenbeschäftigung bei einem privaten Architektenbüro arbeiten will. Übernimmt dieses Architektenbüro auch kirchliche Aufträge, ist ein Interessenskonflikt sogar mit Sicherheit anzunehmen.