Frei für Krankenpflege

Frage: “Wenn mein Kind krank ist, muss ich zu Hause bleiben.”

Antwort:

Zur Betreuung eines kranken Kindes haben Sie Anrecht auf Freistellung von der Arbeit – jährlich bis zu 10 Arbeitstage, wenn Sie alleinerziehend sind 20.

Voraussetzungen sind: Eine andere Betreuungsperson steht nicht zur Verfügung; das Kind ist jünger als 12 Jahre und bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (mit)versichert und der Arzt bescheinigt, dass die Betreuung notwendig ist.

Eltern können wählen, wer von ihnen Freistellung beansprucht. Bei mehreren Kindern dürfen pro Elternteil insgesamt 25 Arbeitstage – Alleinerziehende 50 – nicht überschritten werden. Für die Zeit der Freistellung erhalten Sie statt Vergütung das – geringere – Kinderpflegekrankengeld von Ihrer Krankenkasse. (Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch V, § 45).

Praktisches Vorgehen: Informieren Sie Ihren Dienstgeber und lassen Sie sich die ärztliche Bescheinigung ausstellen. Diese schicken Sie der Krankenkasse. Sie erhalten einen Bescheid der Kasse, den Sie dem Dienstgeber vorlegen. Bei manchen Einrichtungen genügt es, die ärztliche Bescheinigung dem Dienstgeber vorzulegen, den Rest erledigt Ihr Arbeitgeber für Sie.

Sind Sie privat versichert, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse kein Kinderpflegekrankengeld. Ihnen stehen 4 Tage Arbeitsbefreiung zu. Nach vorherrschender Rechtsmeinung haben Sie auch bei mehreren Kindern nur auf insgesamt 4 Tage Anspruch. (Weiter gilt für Privatversicherte: Nehmen Sie im selben Jahr auch Arbeitsbefreiung wegen Erkrankung eines Angehörigen oder einer Betreuungsperson in Anspruch, dürfen zusammen mit derjenigen zur Kinderbetreuung 5 Tage nicht überschritten werden.) Sie erhalten für die Zeit volle Vergütung. Da der Dienstgeber die Kosten trägt, muss die Krankenkasse nicht informiert werden. (ABD Teil A,1 § 29)