Altersteilzeit – Resturlaub

Frage: “Ich wechsle in die Freizeitphase meiner Altersteilzeit und habe noch Resturlaub. Kann ich mir diesen auszahlen lassen?”

Antwort:

Nein, restliche Urlaubstage und auch Mehrarbeitsstunden müssen bis zum Ende der Arbeitsphase abgebaut werden. Nicht in Anspruch genommener Urlaub und Freizeitausgleich verfallen sonst (Urteile des Landesarbeitsgerichts – LAG – Baden- Württemberg vom 11.9.00 und 11.12.00). Das gilt auch, wenn Sie den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht antreten konnten (Urteil des LAG Niedersachsen vom 26.7.01 und LAG Hamburg vom 26.6.02). Das Auszahlen von Urlaub kommt nur in Betracht, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden. In der Freizeitphase der Altersteilzeit besteht das Arbeitsverhältnis jedoch fort. KollegInnen in Altersteilzeit sollten daher rechtzeitig mit ihrem Chef planen, wann der restliche Urlaub genommen werden kann. Ein – allerdings in der Praxis seltener – Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der/die MitarbeiterIn aus Verschulden des Dienstgebers den Urlaub nicht nehmen konnte oder nicht genommen hat. In einem solchen Fall könnte er/sie Schadenersatz für die entgangenen Urlaubstage verlangen.