“Brixener Erklärung” der KODA-Mitarbeiterseite

Einstimmig: dran bleiben! – 27. 11. 2003 Bis Dezember 2003 soll eine Prozessvereinbarung zur Neugestaltung des ABD getroffen werden. Dies hat die Bayerische Regional-KODA im Mai 2003 beschlossen. Ziel dieser Prozessvereinbarung ist die kirchengemäße Umsetzung der Tarifreform des öffentlichen Dienstes.Die Mitarbeitervertreterinnen und -vertreter in der Bayerischen Regional-KODA fordern die Vertreter der kirchlichen Dienstgeber auf, diese Zusage einzuhalten. Unverzichtbare Grundlage für das kirchliche Arbeitsvertragsrecht bleibt dabei der Grundlagenbeschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. März 1995. In diesem wurde den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Vergleichbarkeit der tariflichen Regelungen mit denen des öffentlichen Dienstes zugesichert.

In Umsetzung der Vereinbarung vom Mai 2003 bringt die Mitarbeiterseite nachfolgende Vorlage in die Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA zur Beschlussfassung ein:

Prozessvereinbarung zur Neugestaltung des Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD)

Die bayerischen Bischöfe haben mit dem Grundlagenbeschluss vom 22.03.1995 die Bayerische Regional-KODA beauftragt, ein einheitliches, regionales und eigenständiges kirchliches Arbeitsvertragsrecht für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen zu schaffen (vgl. Grundordnung Art. 7).

“Der wesentlich gleiche Inhalt dieses kollektivrechtlichen Arbeitsvertragsrechts mit den Arbeitsvertragsregelungen für die Angestellten/ArbeiterInnen des Öffentlichen Dienstes des Freistaats Bayern ist beizubehalten. Das Arbeitsvertragsrecht soll mit den Regelungen und Leistungen des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern vergleichbar sein, soweit nicht kirchenspezifische Gründe dem entgegenstehen.”

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sind am 9.1.2003 übereingekommen, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bis zum 31.01.2005 neu zu gestalten. Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern.

Derzeit ist noch nicht abzusehen,

  • ob die bisherigen Bedingungen des wesentlich gleichen Inhalts (Anmerkung) auch nach der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes noch Bestand haben,
  • wie die einzelnen Regelungen und Leistungen gestaltet sind und
  • welche kirchenspezifische Gründe diesen eventuell entgegenstehen.

Die Bayer. Regional-KODA wird den Auftrag der bayerischen Bischöfe erfüllen, ein in den kennzeichnenden Grundsätzen, den Regelungen und Leistungen dem öffentlichen Dienst in Bayern vergleichbares kirchliches Arbeitsvertragswerk für den Geltungsbereich der Bayer. Regional-KODA auf der Grundlage der im öffentlichen Dienst für Bayern neugestalteten und in Kraft gesetzten Tarifverträge zu schaffen.

Spätestens nach Inkraftsetzung der im Rahmen der Tarifreform im öffentlichen Dienst vereinbarten Tarifverträge ist durch den Vorbereitungsausschuss/ die Arbeitsgruppe Reform der Bayer. Regional-KODA zu prüfen,

  • inwieweit die Regelungen übernommen werden müssen,
  • um Refinanzierungen von erbrachten Leistungen nicht zu gefährden,
  • um das kirchliche Arbeitsvertragswerk nach den kennzeichnenden Grundsätzen des öffentlichen Dienstes zu gestalten,
  • um vergleichbare Regelungen und Leistungen zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes in Bayern zu haben,
  • welche Regelungen zusätzlich erforderlich sind, um arbeitsrechtlich den Auftrag der Kirche abzusichern.

Zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in den deutschen Diözesen wird die Bayerische Regional-KODA bei der Prüfung Empfehlungen der Zentral-KODA zu Regelungsmaterien, für die diese gemäß Satzung zuständig ist, würdigen.

Bei der Neugestaltung des Arbeitsvertragsrechts der bayer. (Erz-)Diözesen ist weiter darauf zu achten, dass die Regelungen

  • den Grundsätzen der Kath. Soziallehre, insbesondere dem gerechten Lohn, entsprechen,
  • die Effektivität und Effizienz des kirchlichen Dienstes stärken,
  • diskriminierungsfrei sind,
  • straffer, einfacher, transparenter und praktikabler gestaltet werden,
  • einheitlich für Angestellte und ArbeiterInnen werden,
  • für MitarbeiterInnen attraktiver werden.

Zur Anpassung der laufenden Gehälter und der Einmalzahlungen (Zuwendung, Urlaubsgeld, etc.) ist eine Regelung zu treffen, die eine unmittelbare Übernahme der für den öffentlichen Dienst vorgenommenen prozentualen Gehaltssteigerungen zum jeweiligen Zeitpunkt vorsieht.

Für die Übergangszeit nach dem Inkraftsetzen der neugestalteten Tarifverträge für den öffentlichen Dienst und dem Inkraftsetzen eines auf diesen Tarifverträgen basierenden Arbeitsvertragswerkes für den Geltungsbereich der Bayer. Regional-KODA ist hinsichtlich der in § 26 ABD Teil A, 1.bzw. § 22 ABD Teil B, 1. genannten Entgelt- bzw. Lohnbestandteile eine den Regelungen des § 26 ABD Teil A, 1. bzw. § 22 ABD Teil B, 1. entsprechende Übergangsregelung auszugestalten.

Der Prozessvereinbarung im öffentlichen Dienst entsprechend hat die Neugestaltung des ABD kostenneutral zu erfolgen.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind Beschlussvorlagen zu erarbeiten und spätestens im Dezember 2005 der Vollversammlung der Bayer. Regional-KODA zur Entscheidung vorzulegen. Die Inkraftsetzung soll spätestens zum 01.04.2006 erfolgen.

Vorlage der Mitarbeiterseite (Stand: 27.11.2003)

Anmerkung

Der wesentlich gleiche Inhalt umfasst derzeit nachstehende Bedingungen:

  • Die Aufteilung der allgemeinen Dienstzeiten nach Beschäftigungszeiten und Dienstzeiten nach den Grundsätzen des BAT
  • die grundsätzliche Übereinstimmung im Aufbau und im Inhalt des Vergütungssystems (Grundvergütung nach Stufen gestaffelt, Ortszuschlag, Vergütungsordnung) mit dem BAT
  • die grundsätzliche Übereinstimmung der Vorschriften über die Dauer der Zahlung von Krankenbezügen mit dem BAT
  • die Staffelung der Kündigungsfristen nach den Beschäftigungszeiten
  • die Unkündbarkeit nach langer Beschäftigungszeit