Zwischen den Tarifparteien vereinbart – Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass der öffentliche Tarifverbund zu erhalten ist. Das neu zu gestaltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes verlangt Einheitlichkeit und Differenzierung. Das bedingt allgemeine Regelungen und bedarfsorientierte, spartenspezifische Regelungen. Bei der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes (TVöD) lassen sich die Tarifvertragsparteien von folgenden wesentlichen Zielen leiten:
· Stärkung der Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes
· Aufgaben- und Leistungsorientierung
· Kunden- und Marktorientierung
· Straffung, Vereinfachung und Transparenz
· Praktikabilität und Attraktivität
· Diskriminierungsfreiheit
· Lösung vom Beamtenrecht
· einheitliches Tarifrecht für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter
Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes weisen darauf hin, dass auf Grund der Finanzlage der öffentlichen Haushalte dem Gebot der strikten Kostenneutralität Rechnung zu tragen ist. Die Intention der Neugestaltung des Tarifrechts beinhaltet auch die Flexibilisierung der Arbeitszeit sowie die Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der öffentlichen Wirtschaft.
ver.di will das Tarifrecht für die Beschäftigten attraktiver gestalten.
Eine zentrale Lenkungsgruppe wird die Regelungsgegenstände auflisten, bedarfsgerecht den allgemeinen bzw. spartenspezifischen Regelungen zuordnen und entsprechende Projektgruppen einrichten, die synchron tagen können. Die Projektgruppen haben im Rahmen des Auftrags der Lenkungsgruppe konsensfähige Lösungen vorzuschlagen. Die Lenkungsgruppe hat die Aufgabe, die Ergebnisse der Projektgruppen zu koordinieren. Spartenspezifische Bedarfe sowie ggf. regional zu verhandelnde Gegenstände werden am Anfang und während der laufenden Tarifverhandlungen ermittelt.
Die Tarifvertragsparteien streben im Ergebnis ein Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD) an, das aus einem Allgemeinen Teil und Besonderen Teilen besteht. Der Allgemeine Teil enthält das neue Tarifrecht mit den einheitlichen Regelungen für den gesamten öffentlichen Dienst; das ausfüllende oder spezifische Tarifrecht für die Verwaltungen, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgungsbetriebe wird jeweils in einem Besonderen Teil geregelt.
Allgemeiner Teil und der jeweilige Besondere Teil ergeben zusammen das Tarifrecht der entsprechenden Sparte des öffentlichen Dienstes. Aus beiden Teilen werden durchgeschriebene und von den jeweiligen Tarifvertragsparteien zu unterzeichnende Fassungen für jede Sparte erstellt. Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile sind rechtlich selbständige Tarifverträge.
Während der Tarifverhandlungen stehen der Allgemeine Teil und die Besonderen Teile unter dem Vorbehalt der Gesamteinigung. Die Tarifvertragsparteien streben ein einheitliches Inkrafttreten aller Tarifverträge an.