Schriftliche Beschlussfassung der Lehrerkommission anstelle der 37. Vollversammlung

Bericht aus der Sicht der Mitarbeiterseite – Bericht der Mitarbeiterseite der Lehrerkommission über die schriftliche Beschlussfassung der Lehrerkommission in der Bayerischen Regional-KODA und der Arbeitsgruppensitzung anstelle der 37. Vollversammlung in Augsburg

I.Schriftliche Beschlussfassung

Im Januar 2007 fand ein schriftliches Beschlussverfahren in der Lehrerkommission der Bayerischen Regional-KODA statt. Inhalt war, Nr. 14 der erst kurz vorher neu gefassten Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft wieder aufzuheben. Damit wurde die von der Lehrerkommission bereits verabschiedete Regelung zur Überleitung der Lehrkräfte wieder zurückgenommen.

Begründung:

Die Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (ABD Teil B, 4.1., 4.2. und 4.3.) sind auf der 35. Vollversammlung der Lehrerkommission am 19. Oktober 2006 beschlossen worden. Die Kommission ist dabei davon ausgegangen, dass die als Arbeitnehmer beschäftigten Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft, deren Arbeitsverhältnisse bislang unter den Geltungsbereich des ABD gefallen sind und deren Vergütung nicht nach der für Beamte des Freistaates Bayern gemäß Art. 90 Bayerisches Beamtengesetz in Verbindung mit dem Bayerischen Besoldungsgesetz geltenden Besoldungsordnung A nebst Anhang erfolgt ist, gemäß Anlage L (entspricht der Anlage 2 TVÜ-L Teil B) zu den Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft den entsprechenden Entgeltgruppen zugeordnet werden sollen. Daneben sollte den Lehrkräften die Möglichkeit eröffnet werden, innerhalb einer bestimmten Frist in die A-Besoldung zu wechseln.
Für die Zukunft würde diese Vorgehensweise bedeuten, dass im Geltungsbereich des ABD die Vergütung der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft dauerhaft nach zwei unterschiedlichen Systemen erfolgte, nämlich nach der A-Besoldung einerseits bzw. gemäß den Entgeltgruppen des ABD andererseits.

Im Zuge der Schaffung besonderer Überleitungsbestimmungen für Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft, die gemäß Ziffer 8 der Anlage 5 zu § 23 ABD Teil A, 3. erforderlich ist, besteht die Chance, künftig auf alle Lehrkräfte, für deren Arbeitsverhältnis das ABD gilt, die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A anzuwenden. Eine in Nr. 14 Abs. 3 der beschlossenen Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft vorgesehenen Erklärung der einzelnen Lehrkraft bedürfte es in diesem Fall nicht.

Die auf der 35. Vollversammlung der Lehrerkommission beschlossene Nr. 14 der Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft hätte einem solchen geänderten politischen Willen der Lehrerkommission nicht genügt. An ihrer Stelle sind in diesem Fall eigene Überleitungsbestimmungen zu treffen, die im Ergebnis die Zuordnung der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A vorsehen müssten.

Um diese neuen grundsätzlichen Überlegungen nicht durch eine Festschreibung entgegenstehender Regelungen zu verunmöglichen, bedurfte es einer Aufhebung der bereits beschlossenen Nr. 14.

II.Bericht aus den derzeit stattfindenden Arbeitsgruppensitzungen zur Überleitung der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

Seit 2.1.2007 fanden bislang vier Arbeitsgruppensitzungen statt, in denen vier – jeweils nach der Diskussion in der Arbeitsgruppe auf der Basis der Ergebnisse von einer Sondergruppe erarbeitet – verschiedene Entwürfe für Überleitungs-möglichkeiten für Lehrkräfte besprochen worden sind.
Übereinstimmung besteht darin, alle Lehrkräfte in die A-Besoldung zu überführen; dies gilt für Erfüller wie auch für Nichterfüller. Konkret hat dies zur Folge, dass das Übergangsrecht RÜÜ der Bayer. Regional-KODA keine Anwendung findet, soweit nicht ausdrücklich in der kirchenspezifischen Überleitungsreglung für Lehrkräfte darauf Bezug genommen wird.

Es bedarf deshalb eigener Eingruppierungsrichtlinien, die sich allerdings eng an die beim Freistaat Bayern geltenden Eingruppierungsregelungen halten. Damit würde für die Lehrkräfte bereits eine Entgeltregelung festgelegt, die allerdings unter dem Vorbehalt der Weiterentwicklung staatlicher Regelungen steht.

Es zeigte sich, dass einige „Problemeingruppierungen“ besonders geprüft werden müssen, da sie in den verschiedenen Systemen (Beamtenbereich, TV-L und TVöD) in unterschiedlichen Entgelt- bzw. Besoldungsgruppen angesiedelt werden.

Als Prämisse gilt, dass es für die Betroffenen nicht zu Verschlechterungen, aber auch nicht zu Verbesserungen kommt. Sollte eine Umstellung eine Verschlechterung nach sich ziehen, wird dies durch eine entsprechende Zulage ausgeglichen.

Am 12. März wird auf der nächsten Arbeitsgruppensitzung ein 5. Entwurf – basierend auf dem Diskussionsstand 15.2.2007 – vorgelegt und erneut besprochen. Anschließend soll ein endgültiger Beschlusstext erarbeitet werden, der dann der Vollversammlung zur Diskussion und ggf. Beschlussfassung vorgelegt werden kann.

III.Nächster Vollversammlungstermin

Die 37. Vollversammlung der Lehrerkommission findet am Dienstag, den 27. März in Augsburg statt.

Der Bericht gibt wieder, wie die Mitarbeiterseite der LK die Beratungen verstanden hat und interpretiert. Der Bericht ist keine offizielle Darstellung.

Neuburg, den 16. Februar 2007

Dr. Joachim Eder
(Vorsitzender der Bayer. Regional-KODA und Mitglied der Lehrerkommission in der Bayer. Regional-KODA)

Reinhard Donhauser-Koci
(Vorsitzender der Lehrerkommission)

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