Tarifrunde

Direkte Auswirkung für ABD-Beschäftigte

Die Ergebnisse der Tarifrunde haben im Bereich der Vergütung wegen der so genannten “Vergütungsbezogenen Teil-Tarifautomatik” direkte Auswirkungen auf die Beschäftigten im Anwendungsbereich des ABD.

Auch die anderen Ergebnisse der Tarifverträge sind von Bedeutung, denn: “Die weitere Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-) Diözesen orientiert sich am Tarifvertrag (TVöD – Fassung VKA)” so heißt es in der Präambel zum ABD.

Die Tarifpartner

Die Ergebnisse der Tarifrunde haben im Bereich der Vergütung wegen der so genannten “Vergütungsbezogenen Teil-Tarifautomatik” direkte Auswirkungen auf die Beschäftigten im Anwendungsbereich des ABD.

Auch die anderen Ergebnisse der Tarifverträge sind von Bedeutung, denn: “Die weitere Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-) Diözesen orientiert sich am Tarifvertrag (TVöD – Fassung VKA)” so heißt es in der Präambel zum ABD.

Tarifautomatik im Bereich der Vergütung

Alle Vergütungserhöhungen im öffentlichen Dienst werden zum selben Zeitpunkt Bestandteil des ABD. Ein Rückblick:

  • BAT bis 1995: Auf Initiative der KODA-Mitarbeiterseite wurde festgelegt, dass alle Änderungen und Ergänzungen des BAT „automatisch“ zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil des kirchlichen Arbeitsvertragsrechtes werden (Tarifautomatik im kirchlichen Bereich).
  • ABD 1995: Das ABD wird geschaffen: Die Mitarbeiterseite erreichte, dass die Tarifautomatik im Bereich der Vergütung bestehen blieb. Alle Vergütungserhöhungen im öffentlichen Dienst wurden damit zum selben Zeitpunkt Bestandteil des ABD (Vergütungsbezogene Teil-Tarifautomatik).
  • TVöD 2005: Nach der Übernahme des neuen TVöD-Systems in das ABD wurde diese Vergütungsbezogene Teil-Tarifautomatik wiederum vereinbart. Diese gilt bezüglich der zukünftigen Entgelterhöhungen aller Entgeltbestandteile, soweit die Bayerische Regional-KODA nicht mit Zweidrittelmehrheit Anderes beschließt.
Gleiche Einkommensentwicklung wie im öffentlichen Dienst gesichert

Nach der Errichtung der Bayerischen Regional-KODA 1980 wurde der frühere Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, der BAT, in der damals geltenden Fassung als Grundlage für die abzuschließenden Arbeitsverträge vereinbart. Dieser BAT bedurfte allerdings einer Weiterentwicklung.

Verzahnt: Die Vergütungen der Beschäftigten in der katholischen Kirche in Bayern erhöhen sich automatisch. © kaemte / pixelio.de

So wurde auf Initiative der Mitarbeiterseite festgelegt, dass alle Änderungen und Ergänzungen des BAT „automatisch“ zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil des kirchlichen Arbeitsvertragsrechtes werden. Die „Tarifautomatik im kirchlichen Bereich“ war geboren. Dieses System blieb bis 1995 erhalten. Allerdings wurden im Laufe der Jahre bereits für die kirchenspezifischen Berufsgruppen, für die es keine Entsprechung im BAT gab, viele kircheneigene Regelungen geschaffen.

Zu einem kirchenpolitischen Problem wurde im Laufe der Zeit der Vorwurf, dass die KODA als „Trittbrettfahrerin“ der Gewerkschaften anzusehen sei und es sich beim KODA-Recht nicht um ein eigenständiges kirchliches Tarifwerk handle, was auf Dauer das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in Frage stelle.

Dies führte 1995 dazu, dass das bis zum 31. Mai 1995 geschaffene Konglomerat aus BAT-Regelungen und kircheneigenen Regelungen als „Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen“ (ABD) festgelegt und mit Beginn dieses kircheneigenen Arbeitsvertragswerkes ein neues System der Erarbeitung arbeitsvertragsrechtlicher Normen eingeführt wurde. Der BAT blieb zwar weiterhin Grundlage für das ABD, eine Art Leitwährung, jedoch erlangten BAT-Änderungen nicht mehr „automatisch“ Geltung, sondern bedurften einer eigenen Übernahme jeweils aufgrund eines KODA-Beschlusses.

Die Mitarbeiterseite erreichte allerdings, dass die Tarifautomatik im Bereich der Vergütung bestehen blieb. Alle Vergütungserhöhungen im öffentlichen Dienst wurden damit zum selben Zeitpunkt Bestandteil des ABD. Nach Auffassung der Mitarbeiterseite war dies unumgänglich, da im kirchlichen Bereich Streik und Aussperrung nicht zulässig sind und damit keine Druckmittel für eigene Vergütungsverhandlungen bestehen.

Nach der Übernahme des neuen TVöD-Systems in das ABD wurde diese „vergütungsbezogene Teil-Tarifautomatik“ wiederum vereinbart. Diese gilt bezüglich der zukünftigen Entgelterhöhungen aller Entgeltbestandteile (Entgelttabelle, Jahressonderzahlung, Einmalzahlungen, Leistungsentgelt …), soweit die Bayerische Regional-KODA nicht mit Zweidrittelmehrheit Anderes beschließt.

Mit der Teil-Tarifautomatik bleibt für die MitarbeiterInnen vor Ort eine gleiche Einkommensentwicklung wie im öffentlichen Dienst gesichert. Gleichzeitig kann aber – sofern eine Einigung in der KODA erfolgt – eine abweichende Entgeltregelung getroffen werden.

In allen anderen Bereichen bleiben die TVöD-Regelungen zwar Leitlinie, werden aber – kirchenspezifisch angepasst – nur durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA Bestandteil des ABD und damit auch der Arbeitsverträge der MitarbeiterInnen in den bayerischen Diözesen.